• Hi Cephalotus ,
    eine dumme Frage eines Funklaien:
    wie schaut es mit der Reichweite (ungefähr) aus wenn beide dieses Gerät benutzen?

    LG Wolfgang

  • Meinte ja nur.....
    Wenn man hier nur das Wort Waffe oder sonstiges erwähnt, wird man getadelt und es ist der Teufel los. Bei Empfehlungen die schwer ins illegale gehn, ist es natürlich kein Problem.
    Wobei das Telekommunikationsgesetz in Österreich weitaus höhere Strafrahmen vorsieht als z.b. ein Waffengesetz. oder dergleichen.

    ...man sollte nicht mit zweierlei Maß messen


    Der Vollständigkeit halber: (Quelle: Amateurfunkgesetz)

    https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun...nummer=10012870


    Verwaltungsstrafbestimmungen

    § 27.

    (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer

    1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen durchführt
    a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder
    b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder
    c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder
    d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,
    2. entgegen § 10 Abs. 3 als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist,
    3. entgegen § 10 Abs. 4 Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen verbindet oder in Verbindung mit diesen betreibt und keine Ausnahme gemäß § 10 Abs. 5 vorliegt,
    4. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen,
    5. entgegen § 13 Abs. 2 und 3 Funkverkehr nicht unmittelbar mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 nicht vorliegen und keine Ausnahme gemäß § 13 Abs. 6 vorliegt,
    6. entgegen § 13 Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt,
    7. entgegen § 17 Abs. 1 die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben,
    8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus § 17 Abs. 2 Z 1 und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß § 17 Abs. 3 vorliegt,
    9. entgegen § 17 Abs. 4 bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht.

    (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

    1. entgegen § 10 Abs. 3 Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt,
    2. entgegen § 13 Abs. 4 im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt,
    3. entgegen § 14 Abs. 7 Notrufe stört oder nicht beantwortet,
    4. entgegen § 15 ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.

    (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer

    1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Amateurfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung errichtet oder betreibt,
    2. entgegen § 16 Abs. 4 Daten für andere Zwecke als den Amateurfunkdienst verwendet.
    (4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

  • Danke @Mik für den Hinweis (ohne zynischen Unterton), du hast recht, illegale Dinge haben hier nichts verloren und ein Verweis auf die jeweils gültige Rechtslage ist immer hilfreich.

    @Austrianer Deshalb spar dir zynische Kommentare bitte, danke.

  • Alles natürlich innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen: Besitzen darf ich einen Funkscanner, betreiben aber nicht. Damit kann ich leben :-)

    Ich bin lieber auf etwas vorbereitet was nie passiert als nachher überrascht da zu stehen.

  • Ihr habt recht, dass die jeweiligen Landesgesetze zu beachten sind.

    In Deutschland bewegen wir uns dabei heute idR nicht mehr im Bereich der Straftaten, sondern es handelt sich um Ordnungswidrigkeiten, also mal ganz grob vergleichbar in der Welt das falsch parkens oder Rotlichtverstoßes. Der Gesetzgeber hat somit die Strafe auch in Relation zum doch idR recht überschaubaren Schaden entsprechend angepasst. Ich denke mal eine Diskussion über falsch parken (im Notfall) muss man auch nicht unbedingt zensieren.
    Explizit erlaubt der deutsche Gesetzgeber meines Wissens das funken außerhalb des "zugelassenen" in einem Notfall.

    Mit österreichischem Recht bin ich nicht vertraut, ich nehme an die "Verwaltungsübertretung" ist vergleichbar zur deutschen Ordnungswidrigkeit? Also keineswegs eine Straftat.

    Das alles betrifft (zumindest in D) eh nur das tatsächliche Benutzen der Geräte, nicht das bloße Besitzen.

    Das Risiko des Benutzens eines Handempfängers oder das Senden auf einer PMR446 Frequenz mit einem nicht PMR Gerät muss jeder für sich selber abwägen.

    Die Reichweite zwischen zwei guten Afu Handfunkgeräten ist übrigens auch nicht nennenswert anders als die Reichweite guter PMR Geräte mit guter Antenne bei jeweils ähnlicher Sendeleistung, also typischerweise im Bereich von nur wenigen km, in stark bebauten Gelände oder im Wald bei Regen unter schlechten Bedingungen sind auch unter 1 km möglich.

    In der Afu Welt gibt es die Möglichkeit Relais zu benutzen aber dazu sollen bitte die was schreiben die davon auch eine Ahnung haben...

    MfG

  • Mich würden von Seiten der Amateure mehr Empfehlungen für Funkscanner interressieren.

    Also passive Geräte damit ich diverse AFU-Gespräche monitoren und lauschen kann. Das wäre für mich als nicht-lizenzierter-SWL die richtige Betätigung um an Informationen zu kommen.

    Das ist die einfachste und kostenfreie Variante:


    http://websdr.org/

    I expect chocolate for breakfast. If you don’t feel sick by mid-morning you’re not doing it right.

  • Das ist die einfachste und kostenfreie Variante:


    http://websdr.org/

    hmm, das war irgendwie nicht das was ich als Antwort erwartet habe. Da kann ich ja auch den FM4 als Stream oder auch Podcasts hören.


    Da kann ich im K-Fall ja erst kein SWL machen wenn ich kein WEB hab.



    hmm andersrum. Ich will SWL machen, aber mich nicht auf den Radio-UKW Bereich einschränken müssen.


    Ein Funkscanner, was manuelles oder meinetwegen ein SDR, aber kein WebSDR.

    So ein physisches Gerät das vor mir am schreibtisch steht. Mit AA/AAA, LiIon Akku, 12V oder 230V Anschluss.

  • Ein Funkscanner, was manuelles oder meinetwegen ein SDR, aber kein WebSDR.

    So ein physisches Gerät das vor mir am schreibtisch steht. Mit AA/AAA, LiIon Akku, 12V oder 230V Anschluss.

    So etwas gibt es z.B. hier: https://www.funkelektronik.at/…pfaenger/empfangsgeraete/

    Wenn es möglichst günstig sein soll und FM/WFM reicht -> Icom IC-R6

    Darf es etwas mehr sein oder soll auch AM/SSB dabei sein -> Alinco DJ-X11 (habe ich mir gekauft bevor ich die Lizenz hatte)

    Spielt Geld keine Rolle und Du bist ein "Gib mir alles"-Typ -> Icom IC-R8600


    Im Preis-/Leistungsverhältnis sind DVB-T Sticks kaum zu schlagen, dicht gefolgt von speziellen SDR-Sticks bei denen die Peripherie um den Empfänger-Chip für SWL optimiert ist. Beide Varianten benötigen aber einen ausreichend leistungsfähigen Computer und sind nicht mal eben schnell eingesteckt und auf einen Spaziergang mitgenommen.

  • Wie sieht denn die aktuelle rechtliche Situation aus?


    Weiter vorn im Thread wird gesagt, dass der Besitz legal, aber die Benutzung illegal ist.

  • Wie sieht denn die aktuelle rechtliche Situation aus?


    Weiter vorn im Thread wird gesagt, dass der Besitz legal, aber die Benutzung illegal ist.

    TKG, § 161 (3) könnte das sein.

    I expect chocolate for breakfast. If you don’t feel sick by mid-morning you’re not doing it right.

  • Die Antwort einer Prüfungsfrage zu diesem Thema besagt, dass Amateurfunk und andere "freie" Dienste als öffentlicher Dienst von jedermann abgehört werden darf. Aber nur mit den dazugehörigen Frequenzbereichen. TKG § 161 (4) sagt unter dem Punkt "Kommunikationsgeheimnis":

    Zitat von https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P161/NOR40238619


    (4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

    Somit müssen Nachrichten, die mich persönlich nicht als Adressaten haben (nicht öffentlich) geheim gehalten und vernichtet werden. Andere Funkdienste (BOS, Betrieb, ...) sind nicht öffentlich (und auch kein Amateurfunk) und fallen daher unter das Abhörverbot.

  • In dem Paragraph steht "unabsichtlich empfangen".

    Das widerspricht dezidiert der Verwendung eines Funkscanners.

    I expect chocolate for breakfast. If you don’t feel sick by mid-morning you’re not doing it right.

  • In dem Paragraph steht "unabsichtlich empfangen".

    Das widerspricht dezidiert der Verwendung eines Funkscanners.

    Außerhalb der freien Funkbänder, ja. Der Scanner dürfte dann nur zum Hören der erlaubten Bänder verwendet werden.

  • Im CB Forum hat es jemand gut zusammengefasst.


    Kurz: Betrieb erlaubt, solange man sich auf öffentliche und erlaubte Frequenzen beschränkt.

    PS: Hier ein lesenswerter Rant zum völlig unsinnigen Verbot in Österreich Flugfunk abzuhören https://www.austrianwings.info…r-verbot-ich-pfeif-drauf/

  • rand00m:


    Ich würde mir einen ernst zu nehmeden klassischen Kurzwellen Empfänger besorgen so in etwa sowas wie einen JRC NRD 525 oder Drake R7 ....

    Dazu eventuell ein "offens" Handfunkgerät für die VHF / UHF Frequenzen (vielleicht was von Yaesu) die können meistens auch Skan Funktionen.


    Damit und guten Antennen (ohne die hast Du keinen Spaß da dran) kannst Du die Flöhe husten hören ;) und bekommst wohl auch selbst Lust die Amateurfunkprüfung abzulegen....


    Gruss, P.

    Einmal editiert, zuletzt von Prospector ()