Rechtliche Grundlagen Messer

  • In Österreich gibt es kein explizites Messergesetz

    Nach § 1 des Waffengesetzes aus dem Jahr 1996, sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen.

    Messer die diese Eigenschaft haben, sind also nicht als Werkzeug, sondern als Waffen im Sinne des Waffengesetzes anzusehen. Dieser Paragraph bildet die Grundlage der "Messergesetze" in Österreich, bis auf die folgenden juristischen Erkenntnisse gibt es sonst keine weiteren Gesetze:

    Messer als Werkzeug

    Gewöhnliche Messer (das sind Messer mit stumpfem Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen. Selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge (sogenannte „Fixiermesser“) besitzen.

    Messer als Waffe

    Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser darüber hinaus noch eine besondere Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge besitzt („Springmesser“ und „Fallmesser“), liegt eine Stichwaffe bzw. Stoßwaffe ( Faustdolch, Dolche usw.) vor und ist als Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 zu werten. Ein solches „Spring“- oder „Fallmesser“ ist im Regelfall seinem Wesen nach so gestaltet, dass sein Charakter als Waffe überwiegt. Auch Dolche, Stilette, Faustmesser, beidseitig geschliffene Skinner und Degen sowie ausklappbare sogenannte „Butterfly-Messer“ sind nach Urteilen des Obersten Gerichtshofes jedenfalls als Waffen im Sinne des österr. Waffengesetzes 1996 anzusehen.

    Erwerben, Besitzen, Führen

    Der Erwerb, der Besitz und das Führen der genannten Waffen ist Personen über 18 Jahren, über die kein Waffenverbot verhängt wurde, erlaubt. Eine waffenrechtliche Urkunde zum Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffen ist daher nicht erforderlich. Das Waffengesetz unterscheidet dabei nicht zwischen österreichischen Staatsbürgern und Fremden. Gewöhnliche Messer sind frei.

    Wichtig: Bei Kindern und Jugendlichen könnten auch bei den freien, nicht als Waffe eingestuften Messern, Jungendschutzgesetze des Landes anzuwenden sein.

    Das Mitführen ist ohne weiteres erlaubt! Jedoch Bedachtnahme tragen und führen bei Versammlungen, in Schutzzonen, Veranstaltungen und Großsportveranstaltungen...generelles Verbot!

    Ich bin lieber auf etwas vorbereitet was nie passiert als nachher überrascht da zu stehen.

  • Ben

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