Die Antwort einer Prüfungsfrage zu diesem Thema besagt, dass Amateurfunk und andere "freie" Dienste als öffentlicher Dienst von jedermann abgehört werden darf. Aber nur mit den dazugehörigen Frequenzbereichen. TKG § 161 (4) sagt unter dem Punkt "Kommunikationsgeheimnis":
Zitat von https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P161/NOR40238619
(4) Werden mittels einer Funkanlage, einer Endeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen, die für diese Funkanlage, diese Endeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.
Somit müssen Nachrichten, die mich persönlich nicht als Adressaten haben (nicht öffentlich) geheim gehalten und vernichtet werden. Andere Funkdienste (BOS, Betrieb, ...) sind nicht öffentlich (und auch kein Amateurfunk) und fallen daher unter das Abhörverbot.