naja, unser bezug ist relativ gering.
PDF aktueller §11a Waffenverbot für Drittstaatsangehörige
Zitat von ris.bka.gv.at
Waffg 1996 §11a Drittstaatsangehörige
§ 11a. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition ist verboten:
1. unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen,
2. sonstigen Drittstaatsangehörigen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Bundesgebiet haben und nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen; eine Hauptwohnsitzmeldung gilt dabei jedenfalls als Begründung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet,
3. Asylwerbern (§ 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005).
Laut aktuellem Ministerialentwurf zur Novelle wird das Wort "Schusswaffen" auf "Waffen" im §11a ersetzt was nun auch "Stichwaffen" vulgo Messer verbietet für Drittstaatsangehörige (ohne die Ausnahmen aufzulisten).
Die Machete ist ja noch immer ein Gartenwerkzeug, und keine "Waffe". Ebenso die Praxe, und das Küchenutensil wie Küchenbeil oder Tranchiermesser sind auch keine Waffen. Das ändert sich ja nicht im §1.
Selbiges gilt ja weiterhin für "Fixiermesser" und Klappmesser und Taschenmesser. Keine Änderung.
Somit würde ich meinen wäre alles gesagt oder verlinkt weil weitestgehend unverändert.
Ping: @Ben @Don Pedro Diskussion offen ? oder wenn nicht bitte close.