Beiträge von bonzo

    bei modernen tunneln ist das so verschliesen mit 2 bomben nicht getan...den es gibt Nottunnel rettungsstollen usw.. du bist aber kurzzeitig vor druckwellen usw geschützt..

    um mein womo so zu bremsen 4 LKW um mich kleinen... zu halten...

    glaube nicht daß das jemand versucht...

    ausserdem wenn flucht mussen sie etstmal reinkommen...


    ps ich rede ja nicht von dauer... sonnern kurzfristig
    je nach zenario...

    mh Dienstreisen

    die letzte ging mit dem eigenen Wohnmobil..
    fliegen verkehrsflugzeug bin ich noch nie....
    nur mit ju 52 und tupolev an2

    und oft auf die Schnautze...

    aber weiter zum thema...

    im womo sind auch genug sachen um die EDC JACKE zum ghb oder inch aufzuwerten...

    nur warum sollte ich das tun
    heizen gas
    Strom und vorwärtskommen diesel...
    beim Anflug einer Kriese schnelle flucht oder aussitzen... ( zur not in nem tunnel??)

    beim multitool gibs noch ne neuere einschatzung von elmar mettke

    Sind Multitools Einhandmesser?
    Leatherman, Gerber und co. im Lichte des § 42a WaffG
    In letzter Zeit wurde in meiner Kanzlei vermehrt die Frage aufgeworfen, ob es sich bei Multifunktionswerkzeugen (Multitools) wie sie z.B. durch die Firmen Gerber, Leatherman und andere vertrieben werden um Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG handelt, die den entsprechenden Führungsbeschränkungen dieses Paragraphen unterliegen.

    Eine Internetrecherche zu diesem Thema führte recht schnell zu einem interessanten Beitrag im Knife - Blog vom September 2017, der sich mit der waffenrechtlichen Realität in Bezug auf solche Multitools auseinandersetzt ().

    Da diese Realität nach der dortigen Schilderung des Autors Tom wohl neuerdings ziemlich finster aussieht und bei Polizei und Waffenbehörden mehr und mehr die Ansicht um sich zu greifen scheint, dass Multitools mit einhändig zu öffnender, feststellbarer Klinge als Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG zu werten sind, hier einige Ausführungen zur waffenrechtlichen Einordnung solcher Multifunktionswerkzeuge mit Klingen.

    So besagt schon die Formulierung des hier einschlägigen § 42a Abs.1 Nr.3 WaffG, dass es sich zur Annahme der dort genannten Beschränkungen des Führens um "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" handeln muss. Da Multitools bereits dem Namen nach Multifunktionswerkzeuge und keine Messer sind, würden sie bereits schon dem Namen nach nicht dem § 42a WaffG unterfallen. Anders als beim Cuttermesser, der Ziehklinge oder dem Schweizer Offiziersmesser liegt beim Multitool der Schwerpunkt nämlich nicht auf der Messereigenschaft, sondern auf der Verwendung als Werkzeug.

    Eine Recherche im Bereich der online verfügbaren Feststellungsbescheide des BKA (welches für die waffenrechtliche Einordnung von Messern etc. zuständig ist) ergab (im Oktober 2017) keinen aussagekräftigen Fund zu diesem Thema - so dass eine Einstufung von Multitools als Einhandmesser bis dato wohl nicht erfolgt ist.

    Doch selbst wenn man eine solche Einhandmessereigenschaft bejahen sollte, dürfte es bei Multitools schwierig werden, einen sozialadäquaten Gebrauch, d.h., dass in § 42a Abs.2 Nr.3 bzw. Abs.3 zum Führen geforderte berechtigte Interesse zu verneinen. Während man bei Behörden schnell in Erklärungsnot kommt, wieso man ein Einhandmesser im Handschuhfach benötigt, ist ein Bedürfnis für eine Zange / einen Schraubenzieher / Dosenöffner / Flaschenöffner etc. deutlich leichter plausibel zu machen.

    Auch die von vielen Behörden wohl an den Tag gelegte Haltung "Et is verboten mit dem Dingens ´rumzulaufen, sofern Du mir nit ´ne plausibele Erklärung für dat warum lieferst" entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers.

    Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.02.2008 liest sich nämlich wie folgt:



    "Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen."

    (BT-Drucks. 16/8224, S.17)



    Man erkennt hier, dass es bei der Einführung des § 42a WaffG niemals um eine generelle kriminalisierung oder ein generelles Verbot von Einhandmessern ging, sondern dass man lediglich der Polizei eine Möglichkeit geben wollte, kriminellen Jugendlichen solche Messer abzunehmen bevor diese damit Straftaten begehen. Wenn man dazu nun auch noch den Begriff des Einhandmessers so großzügig erweitert, dass auch sämtliche Werkzeuge mit Klingen davon erfasst werden, so stellt dieses eine Überdehnung des gesetzgeberischen Willens dar.

    Interessant ist zudem die Aussage des Gesetzgebers, dass die Einhandmesser generell nicht als Waffen im Waffengesetz eingeordnet werden. Das Waffengesetz regelt in § 42a also zugegebenermaßen etwas, wo es gar nix zu regeln hat.

    Wer es genauer wissen will, der schaue sich zunächst § 1 WaffG an. Dieser lautet wie folgt:



    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    (2) Waffen sind

    1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

    2.tragbare Gegenstände,

    a)die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



    Mit anderen Worten ausgedrückt: das Gesetz regelt den Umgang mit Waffen (und nicht mit Gummibärchen, Haarbürsten Hundekacka ö.ä.). Waffen wiederum sind nach der Definition eben dieses Gesetzes neben Schusswaffen solche tragbaren Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzten (das trifft nur auf "Kampfmesser", Bajonette, Degen, Säbel o.ä. zu, aber nicht auf "normale" Einhandmesser oder gar Multitools), oder tragbare Gegenstände die aufgrund der Beschaffenheit, Handhabungsweise oder Wirkung geeignet sind, Menschen -einfach ausgedrückt- zu verletzten (dieses wäre der Punkt, der für die Beurteilung von Einhandmessern und Multitools relevant wäre) soferndiese im Waffengesetz genannt sind.

    Gemäß § 1 Abs.4 WaffG finden sich diese Nennungen der von § 1 Abs. 2 Nr.2 Buchstabe b WaffG umfassten Gegenstände in der Anlage 1 zum Waffengesetz. Messer sind hier im Unterabschnitt 2 Punkt 2.1 benannt, jedoch nur solche Messer



    -deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser, Punkt 2.1.1)

    -deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser, Punkt 2.1.2)

    -mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser, Punkt 2.1.3)

    -Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser, Punkt 2.1.4).



    Da also weder Einhandmesser noch Multitools im Waffengesetz genannt sind, unterfallen sie diesem Gesetz bei genauerer Betrachtung gar nicht. Der § 42a Abs.1 Nr.3 WaffG ist also bereits gesetzgeberisch fehlerhaft.

    Selbst wenn man nun auf die Idee käme zu sagen, dass die Einhandmesser ja in § 42a WaffG selbst genannt werden und damit §1 Abs.2b WaffG erfüllt ist, so verkennt dieses, dass diese Nennung nach §1 Abs.4 WaffG in der Anlage 1 zum WaffG erfolgen muss. Da hier Einhandmesser und Multitools gerade nicht aufgeführt sind, fehlt dem § 42a WaffG im Hinblick auf diese Gegenstände jegliche Grundlage.

    Ich gebe zu, dass diese Ausführungen wohl kaum einen Polizeibeamten davon abhalten werden, ein Einhandmesser oder Multitool auf der Straße zu beschlagnahmen, aber vor höheren Gerichten müsste damit ein Verfahren auf jeden Fall zu "torpedieren" sein.

    Um diesen Beitrag vollständig abzurunden sei erwähnt, dass auch ein gerichtlich festgestellter Verstoß gegen § 42a WaffG kein Verbrechen oder Vergehen, sondern nach §53 Abs.1 Nr. 21a WaffG "lediglich" um eine Ordnungswidrigkeit handelt - die im Extremfall aber auch gemäß § 53 Abs.2 WaffG mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet werden kann.

    Sollten Sie also Probleme beim Führen eines Einhandmessers oder Multifunktionswerkzeuges bekommen, so stehe ich Ihnen als Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht gerne in Euskirchen und anderenorts zur Verfügung. Auch wenn Sie anderweitige strafrechtliche Probleme haben oder vom Gericht aufgefordert wurden einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie gerne auf mich und meine Kanzlei zurückkommen.

    und ne Verwaltungsvorschrift dazu:.

    Verwaltungsvorschriften zum WaffG:

    42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbe-
    sondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoß-
    waffen sowie bestimmter Messer
    verboten. Die in Absatz 1
    Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von
    zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen
    gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbote-
    nen Butterflymessers übernommen. Auch größere festste-
    hende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derar-
    tige Messer jedoch auch nü
    tzliche Gebrauchsmesser sein
    können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in
    Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln
    die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um
    den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
    Führensverbot zu beeinträchtigen.
    42a.3 Liegt ein berechtigtes In
    teresse am Führen dieser Ge-
    genstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So
    wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchs-
    messer für sozial-adäquate Zw
    ecke (z. B. Picknick, Bergstei-
    gen, Gartenpflege, Rettungswe
    sen, Brauchtumspflege, Jagd
    und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

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    diese holster sind Mist.. hab mir aus nem Gürtel und BW panzertape was gebastelt

    edit :. der link zum 42a entscheid

    https://www.zvr-online.com/index.php?id=280

    auch von Sacki
    Gesetzeskonformer Messer-Transport:

    Möchte man solch ein Messer aber aus irgendeinem Grund von Ort A nach Ort B transportieren, muss man das Messer zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportieren (siehe § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Das wäre ein jedes Behältnis, welches mit einem einfachen Schloss geschützt wurde, damit man nicht direkt auf das Messer zugreifen kann. Der Transport in einer Tasche mit Klettverschluss, einem Rucksack mit geschlossenem Reißverschluss oder einem zugebundenen Säckchen reicht dagegen nicht aus. Hierbei würde es sich nur um ein geschlossenes Behältnis handeln, denn es ist nicht gegen unbefugten Gebrauch gesichert. Jedermann könnte ohne Hilfsmittel auf das Messer zugreifen, wenn er nur die Verschluss-Vorrichtung öffnet. Ein verschlossenes Behältnis ist dagegen gegen unbefugtes Öffnen gesichert. Ein abschließbares Handschuhfach, eine Rucksack-Seitentasche, bei welcher der Doppelreißverschluss mit einem kleinen Schloss gesichert wurde usw. Besondere gesetzliche Anforderungen an das Behältnis oder das Schloss gibt es übrigens nicht. Es ist also egal, ob es sich um ein sehr kleines, einfaches Schloss handelt oder um ein spezielles Sicherheitsschloss.

    Es gibt zwar ein Gerichtsurteil des AG Kiel von 2009, welches aussagt, dass es ausreichend ist, wenn ein Behältnis fest verschnürt ist oder wenn ein Rucksack lediglich komplett geschlossen wurde, jedoch gibt es auch konkurrierende Gerichtsurteile, welche ein Schloss als unbedingt erforderlich ansehen. Und auch ein Polizeibeamter vor Ort kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den vorhandenen Schutz als ausreichend ansieht oder eher nicht. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass ein nur geschlossenes Behältnis nicht ausreicht und unter einem verschlossenen Behältnis (gem. § 42a WaffG) eine Tasche o.ä. zu verstehen ist, welche mit einem zusätzlichen Schloss gesichert wurde.

    das wird nix fur die normalos...

    aok zahlt mir ( harz4 ) nichtmal das normale gute Langzeit insulin...

    die nochmal viel teureren tabletten schon gar nieeee...

    darum trage ich EDC ein Kinderopinell mit mir rum ...
    und ein Zwergenmesser an der Armbanduhr

    der Autowerkzeugkasten ist kein problem wenn du ihn mit einem mehrfach-verwendbaren kabelbinder verschlossen hast..

    auch ein Einhandmesser inlk multitool in einem verknoteten Beutel verschlossen ist kein problem
    ------
    meine Einhandsachen sind im Rucksack mit zipper einem kleinen Vorhängeschloss verschlossen dort ist für den notfallzeug ein Abreissteil drann...zum schnellen öffnen

    beachtet immer den unterschied geschlossen /// verschlossen

    da biegen sich mir die Zehennägel auf
    bei manchen eurer Versuchsaufbauten

    nochmal: das in Verwendung befindliche insulin braucht keine Mörderkühlung das darf kurze zeit bis Körpertemperatur ohne direkte
    Sonnenbestrahlung

    die Langzeit Vorratslagerung braucht aber ein stabiles Temperatufester von +2 bis +8 Grad
    und das über MONATE bis zum Anbruch für den Verbrauch...

    ein "schauen wir mal ob es geht"
    oder "vieleicht probieren wir mal "
    hilft da nix
    falsch gelagertes Insulin ist TOT..
    und der Zwangsnutzer ( ohne nachschub) dann kurze zeit später auch..

    nachschub :da musste die lage schon richtig scheis.e sein fur Monate

    bei mir 3 sorten spritzen

    1 sorte fur 12 wochen gelagert aber nicht lebensnotwendig

    2. sorte 60 einheiten am tag 4500 gelagert

    3. sorte 120 bis 150 am tag auch mindestens 4500 am tag

    wobei der bedarf im notfall ja sinkt
    weil es weniger Kohlehydrate zum essen gibt 😂😁

    @ thor was regst dich auf..?
    wir Deutschen müssen in CH und Österreich ja auch Maut bezahlen....warum ihr dann nicht in D... ihr fahrt sogar Landintern oft durch Deutschland durch 70% des Verkehrs von Bregenz Dornbirn Richtung Salzburg usw fuhrt über Deutschland..

    die in Verwendung befindliche Dosis muss nicht so tief gekühlt werden...sondern nur die Langzeit Vorratslagerung dha hilft eine Kühltasche nix 1.weil platz zu gering 2. gleichbleibende Temperatur 2 bis 8 grad...

    Zitat: Apotheken Ratgeber.
    Legen Sie das Insulin aber nicht direkt neben die Kühlakkus. Dort kann es gefrieren und dadurch unbrauchbar werden

    besser 12 v kombi + gasgerät..
    gibt es auch Adapter fur Stechkartusche und 11 kg 5 kg flaschen

    bekannt aus Wohnmobil und LkW

    die penns sind auch zu gross und in der menge...viel zu viel.....Für das cola teil

    ps bin selber Diabetiker..

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    sowas oder aus womo Bedarf