Messer - Rechtliche Situation in Deutschland

  • hey wolperdinger

    ich bin bayer und kenne hunderte die das tun...
    ist auch vom
    waffengesetz frei...

    brauchtumspflege....zum nachlesen..

  • @Wolpertinger
    Hatte ich fast damit gerechnet, dass ich auf Widerspruch stosse, wenn ich Hirschfänger schreibe ;-)

    Nur Nicker, Knicker,... Kann ich einfach nicht schreiben. Das kommt mir auch nicht über die Lippen. Und bei dem Begriff Trachtenmesser, kommt es mir hoch. Und wieso auch immer, den Begriff kenn ich seit ich ein Kind war für das Messer in der Lederhose.

    Mit erschließt sich der Sinn der Gesetzesänderung nicht. Es ist ja jetzt nicht einmal mehr Anlass Gesetzgebung. Eigentlich ist es nur wieder ein Schritt in Richtung der völligen Einschränkung der Bürgerrechte.

    Früher durften ja auch nur Adelige, Militär und Studenten Waffen tragen.
    "Der Gott, der Eisen wachsen ließ,
    der wollte keine Knechte,
    drum gab er Säbel, Schwert und Spieß
    dem Mann in seine Rechte;
    drum gab er ihm den kühnen Mut,
    den Zorn der freien Rede,
    dass er bestände bis aufs Blut,
    bis in den Tod die Fehde."

    Als nächstes werden noch Gedanken eingeschränkt.

    semper paratus
    semper fidelis in familia
    semper verus est ipse

  • @Thor Nicker, vom ab-(k)nicken....
    Hirschfänger gibt's ja auch; eher auffällig und schwer zum spazieren tragen; )

    Du in D geht es doch schon laaaaange nicht mehr um Sinn oder tatsächliche Sicherheit.
    Wer da noch dran glaubt oder Sinn sucht... naja übermorgen kommt der Hase und versteckt für Euch bunte Eier....
    Dein Bezug allerdings zu früher; der trifft da schon ziemlich ins Schwarze, meiner Meinung nach.

    Wie gesagt ich erinnere an die sichergestellten BW Taschenmesser am Bahnhof von uniformierten Soldaten nach Dienstschluss.
    Klar dem Stimmvieh präsentiert man Zahlen, Statistiken.... und die Weichgespülten denken da wurden jetzt x AKs und sonstwas sichergestellt....

    Was meinst was die Beamten dann theoretisch für Möglichkeiten hätten, weitere Fiktion statt echter Sicherheit zu präsentieren....
    Anmerkung: ich selbst war Militärpfarrer und lange in der privaten Sicherheit tätig. Meine Meinung richtet sich keinesfalls gegen Polizisten oder Zöllner usw. da ich weiß, was von Ihnen erwartet wird und wieviel Rückhalt sie tatsächlich kriegen, wenn es mal drauf ankommt.

    Gruß vom Wolpertinger (der aktuell oft mit Opinel und Co. werkelt und Jausen versorgt).

  • @Wolpertinger Den Unterschied kenn ich. Nur ich versteh nicht wieso der Name von dem einen großen Teil, zum Namen bzw. Begriff für ein kleines Allzweck - Jagdmesser werden könnte. Aber das ist ja offtopic.

    Bin völlig bei Dir. Stehe auf jeden Fall hinter den Uniform Trägern. Egal welcher Einheit / Gattung. Denn die brauchen den Rückhalt aus der Bevölkerung.

    Statistiken sind sehr beliebt. Geistern bei uns auch einige umher. Wie viel Waffen, Messer usw. seit der Einführung der Kontrollen abgenommen wurden. Nach der ersten Veröffentlichung ging auch bei meinen Kollegen ein Raunen durch die Reihen.
    Ich hab nur gelacht.

    Steigert sicher das Sicherheitsgefühl, verängstigter Personen. Und diese sind sich der Einschränkungen, welche ihnen dieses Sicherheitsgefühl ermöglicht, nicht bewusst. Wenn man in unserem Kulturkreis kein Taschenmesser mehr haben darf ist es nicht mehr weit her mit Freiheit.
    Und wagt man dann auch noch den Vergleich mit den Tommy's... Woher stammt denn bei denen dieses strikte Verbot bzw Einschränkung? Was wollten sie damit unterbinden bzw im Umkehrschluß ermöglichen? Völlige Unterwerfung von besetzten Gebieten ohne die Möglichkeit sich dagegen zu wehren.

    Ich wusste bis dato nicht, das bei uns die Gefahr von bewaffneten Revolten gegen die Staatsgewalt so groß ist.

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  • Gut @Thor , was jetzt der tatsächliche Grund ist seitens der Regierung, klar da kann reden drüber (je nach Wissen und Bewusstsein); die machen da oben was sie wollen.

    Schlimm is halt das die Bevölkerung alles so hinnimmt; sich einfach so nen Bullshit als Erlösung verkaufen lässt.

    42a kam, meines Wissens war damals sogar die (eine?) Gewerkschaft der Polizei DAGEGEN; ein einziger sinnvoller Satt kam damals von einem FDP Politiker, der reguläre Gürtelholster als verschlossenes Behältnis sah.
    Wer damals übrigens verfolgt hat, wie die Gefährlichkeit von arretierenden Einhandmessern erklärt wurde (Türsteher Video, dazu noch dreist gelogen), der weiß wie da gearbeitet wird.

    Das traurige ist: Bein Rauchen; ja da wurden die Leute "hässlich", Sebastian F. musste das mehr als einmal erfahren. Und so funktioniert es auch mit Auto s, mit Alkohol usw.
    Beim Schlagwort WAFFEN verstehen die meisten Bürger nur nicht das sie genauso betroffen sind mit unnötiger Beschneidung der eigenen Rechte; tatsächlich regelt z
    B. 42a den Umgang mit Gegenständen die keine Waffen i.S.d.G sind. So wie die meisten Leute glauben, jeder der mit Waffen zu tun hat, hätte einen Waffenschein(den nur sehr wenige Leute in D privat haben); so viele wissen als Wanderer, Autofahrer, Handwerker... nicht das sie da was im Hosensack tragen und eigentlich nicht dürfen/berechtigtes Interesse glaubhaft machen müssen.
    Die Leute hören was von Verschärfungen im Waffenrecht und glauben da ginge es dann ums Führen von Schusswaffen und Sprengstoff....

  • @bonzo habe die Ehre. Ja kurioserweise sind die meisten Nicker ohnehin nicht vom 42a betroffen....
    Diejenigen die die Masse der auf berechtigtes Interesse, sozial adäquaten Grund usw Hoffenden stellen,haben halt keine Rechtssicherheit.

  • Nochmal zum mitschreiben für den deutschen Wähler: das normale Victorinox, z.B. Spartan als auch jeder „Lederman“ kann zukünftig weder „geführt“ noch „transportiert“ werden. Andere, als Hieb bzw Stichwaffen „geeignete“ Dinge selbstverständlich auch nicht, das betrifft nicht nur Werkzeuge oder Schirme. Jede Gemeinde wird schnell und unbürokratisch zum Schutz der Menschen eigene Waffenverbotszonen sowohl temporär als auch für immer ausrufen werden.
    Zum derzeit gültigen §42a und den Klappern: einhändig zu öffnen UND arretiert, also beide Faktoren gleichzeitig.
    Derzeit kann also ein sog. slipjoint mit jeder Klingen Länge geführt werden, wenn es das Hausrecht erlaubt (z.B. In der Bahn nicht) bzw keine der 3 Waffenverbotszonen in Deutschland oder öffentliche Veranstaltungen.

  • Solche Vorschläge gibt es schon seit ca 3 Jahen, siehe knife Blog.
    Der aktuellste kommt vom SPD Pistorius aus Niedersachsen, welcher bei der nächsten Innenminister Konferenz ausgiebig diskutiert und komplett oder in Teilen umgesetzt werden wird.
    Das es „nicht so schlimm werden wird“, und das „können die doch nicht machen“, haben viele bei der letzten Wahl in der Weimarer Republik auch gesagt.

  • Also wenn das kommt, bin ich nur noch das Nötigste an Zeit in der Bundesrepublik. Also nur noch einkaufen oder durch fahren. Urlaub wird es dann dort keinen mehr geben.

    aja
    Durchfahren wird es wohl auch nicht mehr geben, da ich als Ausländer ja eine Maut aufgebrummt bekomme.
    Wie schön, das wir alle Europäer in einer Union sind, in welcher wir alle gleich sind. ;-)

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  • @ thor was regst dich auf..?
    wir Deutschen müssen in CH und Österreich ja auch Maut bezahlen....warum ihr dann nicht in D... ihr fahrt sogar Landintern oft durch Deutschland durch 70% des Verkehrs von Bregenz Dornbirn Richtung Salzburg usw fuhrt über Deutschland..

  • Und jetzt kommen wir wieder zur rechtlichen Situation von Messern in Deutschland zurück, sonst ist hier zu.

    PS: Politische Diskussionen gibt es hier nun auch keine mehr.

  • War da jetzt Politik?

    Also wenn das alles umgesetzt wird, so wie es gedacht ist. Sind Schweizer, Multitools usw auch nicht mehr legal. Bzw man Brauch das berechtigte Interesse, welches dann wieder vom vollziehendem Organ abhängt.
    Dann muss ich den Autowerkzeugkasten usw. auch bei jeder Fahrt kontrollieren. Das wird nicht lustig.

    semper paratus
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  • darum trage ich EDC ein Kinderopinell mit mir rum ...
    und ein Zwergenmesser an der Armbanduhr

    der Autowerkzeugkasten ist kein problem wenn du ihn mit einem mehrfach-verwendbaren kabelbinder verschlossen hast..

    auch ein Einhandmesser inlk multitool in einem verknoteten Beutel verschlossen ist kein problem
    ------
    meine Einhandsachen sind im Rucksack mit zipper einem kleinen Vorhängeschloss verschlossen dort ist für den notfallzeug ein Abreissteil drann...zum schnellen öffnen

    beachtet immer den unterschied geschlossen /// verschlossen

  • Diese Ideen mit den Beuteln werde ich denke ich wirklich umsetzen. Muss ich nicht jedes Mal nachdenken ob ich rechtlich konform unterwegs bin. Mini Schlösser und Kabelbinder, wenn das reicht bin ich dabei. Für mich ist verschlossen immer irgendwie eine stabile Box oder Truhe mit richtigem Vorhängeschloss oder ähnlichem.

    An der Uhr ein Messer klingt interessant. Wie hast du das realisiert?

    semper paratus
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  • Zdmathe Stahl Finger Klaue Taschenmesser Haken Fixed Blade Messer Mini EDC Paw Claw Neck Knife für Outdoor Camping Jagd Survival https://www.amazon.de/dp/B07D5…YFD8?tag=httpswwwaustr-21

    diese holster sind Mist.. hab mir aus nem Gürtel und BW panzertape was gebastelt

    edit :. der link zum 42a entscheid

    https://www.zvr-online.com/index.php?id=280

    auch von Sacki
    Gesetzeskonformer Messer-Transport:

    Möchte man solch ein Messer aber aus irgendeinem Grund von Ort A nach Ort B transportieren, muss man das Messer zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportieren (siehe § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG). Das wäre ein jedes Behältnis, welches mit einem einfachen Schloss geschützt wurde, damit man nicht direkt auf das Messer zugreifen kann. Der Transport in einer Tasche mit Klettverschluss, einem Rucksack mit geschlossenem Reißverschluss oder einem zugebundenen Säckchen reicht dagegen nicht aus. Hierbei würde es sich nur um ein geschlossenes Behältnis handeln, denn es ist nicht gegen unbefugten Gebrauch gesichert. Jedermann könnte ohne Hilfsmittel auf das Messer zugreifen, wenn er nur die Verschluss-Vorrichtung öffnet. Ein verschlossenes Behältnis ist dagegen gegen unbefugtes Öffnen gesichert. Ein abschließbares Handschuhfach, eine Rucksack-Seitentasche, bei welcher der Doppelreißverschluss mit einem kleinen Schloss gesichert wurde usw. Besondere gesetzliche Anforderungen an das Behältnis oder das Schloss gibt es übrigens nicht. Es ist also egal, ob es sich um ein sehr kleines, einfaches Schloss handelt oder um ein spezielles Sicherheitsschloss.

    Es gibt zwar ein Gerichtsurteil des AG Kiel von 2009, welches aussagt, dass es ausreichend ist, wenn ein Behältnis fest verschnürt ist oder wenn ein Rucksack lediglich komplett geschlossen wurde, jedoch gibt es auch konkurrierende Gerichtsurteile, welche ein Schloss als unbedingt erforderlich ansehen. Und auch ein Polizeibeamter vor Ort kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob er den vorhandenen Schutz als ausreichend ansieht oder eher nicht. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte grundsätzlich davon ausgehen, dass ein nur geschlossenes Behältnis nicht ausreicht und unter einem verschlossenen Behältnis (gem. § 42a WaffG) eine Tasche o.ä. zu verstehen ist, welche mit einem zusätzlichen Schloss gesichert wurde.

  • und ne Verwaltungsvorschrift dazu:.

    Verwaltungsvorschriften zum WaffG:

    42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbe-
    sondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoß-
    waffen sowie bestimmter Messer
    verboten. Die in Absatz 1
    Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von
    zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen
    gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbote-
    nen Butterflymessers übernommen. Auch größere festste-
    hende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derar-
    tige Messer jedoch auch nü
    tzliche Gebrauchsmesser sein
    können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in
    Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln
    die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um
    den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
    Führensverbot zu beeinträchtigen.
    42a.3 Liegt ein berechtigtes In
    teresse am Führen dieser Ge-
    genstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So
    wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchs-
    messer für sozial-adäquate Zw
    ecke (z. B. Picknick, Bergstei-
    gen, Gartenpflege, Rettungswe
    sen, Brauchtumspflege, Jagd
    und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

  • @bonzo ja das mit Kabelbindern ist gut; wie gesagt bei freien Waffen geht es nicht so streng wie erlaubnispflichtigen.
    Allerdings ist das aktuell noch der Kompromiss; später wäre dann noch ein durchbeißen von Sicherheitsgurten möglich....
    Wie gesagt dagegen wirkt der 42absurd geradezu liberal.

    Aber dein System ist gut durchdacht. Für Einzelstücke nutze ich so n Messertäschchen mit Zahlenschloss; andere haben eins mit Fingerabdruck.

    Zu der Sache mit verschlossen und geschlossen: da gibt's auch schon konkurrierende Urteile, immer vom schlechtesten Fall ausgehen.

  • beim multitool gibs noch ne neuere einschatzung von elmar mettke

    Sind Multitools Einhandmesser?
    Leatherman, Gerber und co. im Lichte des § 42a WaffG
    In letzter Zeit wurde in meiner Kanzlei vermehrt die Frage aufgeworfen, ob es sich bei Multifunktionswerkzeugen (Multitools) wie sie z.B. durch die Firmen Gerber, Leatherman und andere vertrieben werden um Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG handelt, die den entsprechenden Führungsbeschränkungen dieses Paragraphen unterliegen.

    Eine Internetrecherche zu diesem Thema führte recht schnell zu einem interessanten Beitrag im Knife - Blog vom September 2017, der sich mit der waffenrechtlichen Realität in Bezug auf solche Multitools auseinandersetzt ().

    Da diese Realität nach der dortigen Schilderung des Autors Tom wohl neuerdings ziemlich finster aussieht und bei Polizei und Waffenbehörden mehr und mehr die Ansicht um sich zu greifen scheint, dass Multitools mit einhändig zu öffnender, feststellbarer Klinge als Einhandmesser im Sinne des § 42a WaffG zu werten sind, hier einige Ausführungen zur waffenrechtlichen Einordnung solcher Multifunktionswerkzeuge mit Klingen.

    So besagt schon die Formulierung des hier einschlägigen § 42a Abs.1 Nr.3 WaffG, dass es sich zur Annahme der dort genannten Beschränkungen des Führens um "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm" handeln muss. Da Multitools bereits dem Namen nach Multifunktionswerkzeuge und keine Messer sind, würden sie bereits schon dem Namen nach nicht dem § 42a WaffG unterfallen. Anders als beim Cuttermesser, der Ziehklinge oder dem Schweizer Offiziersmesser liegt beim Multitool der Schwerpunkt nämlich nicht auf der Messereigenschaft, sondern auf der Verwendung als Werkzeug.

    Eine Recherche im Bereich der online verfügbaren Feststellungsbescheide des BKA (welches für die waffenrechtliche Einordnung von Messern etc. zuständig ist) ergab (im Oktober 2017) keinen aussagekräftigen Fund zu diesem Thema - so dass eine Einstufung von Multitools als Einhandmesser bis dato wohl nicht erfolgt ist.

    Doch selbst wenn man eine solche Einhandmessereigenschaft bejahen sollte, dürfte es bei Multitools schwierig werden, einen sozialadäquaten Gebrauch, d.h., dass in § 42a Abs.2 Nr.3 bzw. Abs.3 zum Führen geforderte berechtigte Interesse zu verneinen. Während man bei Behörden schnell in Erklärungsnot kommt, wieso man ein Einhandmesser im Handschuhfach benötigt, ist ein Bedürfnis für eine Zange / einen Schraubenzieher / Dosenöffner / Flaschenöffner etc. deutlich leichter plausibel zu machen.

    Auch die von vielen Behörden wohl an den Tag gelegte Haltung "Et is verboten mit dem Dingens ´rumzulaufen, sofern Du mir nit ´ne plausibele Erklärung für dat warum lieferst" entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers.

    Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.02.2008 liest sich nämlich wie folgt:



    "Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen."

    (BT-Drucks. 16/8224, S.17)



    Man erkennt hier, dass es bei der Einführung des § 42a WaffG niemals um eine generelle kriminalisierung oder ein generelles Verbot von Einhandmessern ging, sondern dass man lediglich der Polizei eine Möglichkeit geben wollte, kriminellen Jugendlichen solche Messer abzunehmen bevor diese damit Straftaten begehen. Wenn man dazu nun auch noch den Begriff des Einhandmessers so großzügig erweitert, dass auch sämtliche Werkzeuge mit Klingen davon erfasst werden, so stellt dieses eine Überdehnung des gesetzgeberischen Willens dar.

    Interessant ist zudem die Aussage des Gesetzgebers, dass die Einhandmesser generell nicht als Waffen im Waffengesetz eingeordnet werden. Das Waffengesetz regelt in § 42a also zugegebenermaßen etwas, wo es gar nix zu regeln hat.

    Wer es genauer wissen will, der schaue sich zunächst § 1 WaffG an. Dieser lautet wie folgt:



    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

    (2) Waffen sind

    1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und

    2.tragbare Gegenstände,

    a)die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

    b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



    Mit anderen Worten ausgedrückt: das Gesetz regelt den Umgang mit Waffen (und nicht mit Gummibärchen, Haarbürsten Hundekacka ö.ä.). Waffen wiederum sind nach der Definition eben dieses Gesetzes neben Schusswaffen solche tragbaren Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzten (das trifft nur auf "Kampfmesser", Bajonette, Degen, Säbel o.ä. zu, aber nicht auf "normale" Einhandmesser oder gar Multitools), oder tragbare Gegenstände die aufgrund der Beschaffenheit, Handhabungsweise oder Wirkung geeignet sind, Menschen -einfach ausgedrückt- zu verletzten (dieses wäre der Punkt, der für die Beurteilung von Einhandmessern und Multitools relevant wäre) soferndiese im Waffengesetz genannt sind.

    Gemäß § 1 Abs.4 WaffG finden sich diese Nennungen der von § 1 Abs. 2 Nr.2 Buchstabe b WaffG umfassten Gegenstände in der Anlage 1 zum Waffengesetz. Messer sind hier im Unterabschnitt 2 Punkt 2.1 benannt, jedoch nur solche Messer



    -deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser, Punkt 2.1.1)

    -deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser, Punkt 2.1.2)

    -mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser, Punkt 2.1.3)

    -Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser, Punkt 2.1.4).



    Da also weder Einhandmesser noch Multitools im Waffengesetz genannt sind, unterfallen sie diesem Gesetz bei genauerer Betrachtung gar nicht. Der § 42a Abs.1 Nr.3 WaffG ist also bereits gesetzgeberisch fehlerhaft.

    Selbst wenn man nun auf die Idee käme zu sagen, dass die Einhandmesser ja in § 42a WaffG selbst genannt werden und damit §1 Abs.2b WaffG erfüllt ist, so verkennt dieses, dass diese Nennung nach §1 Abs.4 WaffG in der Anlage 1 zum WaffG erfolgen muss. Da hier Einhandmesser und Multitools gerade nicht aufgeführt sind, fehlt dem § 42a WaffG im Hinblick auf diese Gegenstände jegliche Grundlage.

    Ich gebe zu, dass diese Ausführungen wohl kaum einen Polizeibeamten davon abhalten werden, ein Einhandmesser oder Multitool auf der Straße zu beschlagnahmen, aber vor höheren Gerichten müsste damit ein Verfahren auf jeden Fall zu "torpedieren" sein.

    Um diesen Beitrag vollständig abzurunden sei erwähnt, dass auch ein gerichtlich festgestellter Verstoß gegen § 42a WaffG kein Verbrechen oder Vergehen, sondern nach §53 Abs.1 Nr. 21a WaffG "lediglich" um eine Ordnungswidrigkeit handelt - die im Extremfall aber auch gemäß § 53 Abs.2 WaffG mit einer Geldbuße bis zu 10.000€ geahndet werden kann.

    Sollten Sie also Probleme beim Führen eines Einhandmessers oder Multifunktionswerkzeuges bekommen, so stehe ich Ihnen als Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht gerne in Euskirchen und anderenorts zur Verfügung. Auch wenn Sie anderweitige strafrechtliche Probleme haben oder vom Gericht aufgefordert wurden einen Pflichtverteidiger zu benennen, können Sie gerne auf mich und meine Kanzlei zurückkommen.

  • Zitat von Wolpertinger im Beitrag #20
    Thor (sorryklugscheissmodeon) es wird vermutlich niemand geben der tatsächlich einen Hirschfänger zur Tracht trägt.....

    Ja stimmt, mit dem geplanten überholen wir die Engländer sogar, und das mag was heißen.

    Österreich wird mir immer sympathischer als Ort der Steuerabgabe....


    Es wird sogargarantiert

    niemand einen Hirschfänger zur Tracht tragen. Weil ein Hirschfänger zwischen 30 und 40 cm lang ist und sogar nach österreichischem Recht (das in dieser Hinsicht sehr entspannt ist) eine Waffe darstellt.

    Du meinst vermutlich einen [G|K]Nicker...

    There is no such thing as too much backup!