Rechtliche Klarstellung zu minderwirksamen Waffen

  • Da ich doch immerwieder PN bekomme und die Fragen bzw. der Hintergrund der Gleiche ist habe ich dazu im Betreff angefuertes Thema erstellt.
    Des weiteren habe ich bemerkt, dass doch einige Forenmitglieder Probleme mit der Gesetzesmaterie haben und den ein oder anderen § nicht richtig verstehen oder deuten koennen darum hier zum generellen Verstaendnis

    Ich darf die minderwirksamen Schusswaffen im Volksmund unter freie Waffen bekannt kaufen und besitzen.......ABER....

    § 45. WaffG minderwirksame Schusswaffen sind
    1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

    2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

    3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck,CO2-Waffen angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

    4. Zimmerstutzen sowie

    5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
    sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.


    Somit zaehlt der § 45 WaffG in taxativer Weise die genannten minderwirksamen Waffen auf, die nur ausgewählten Bestimmungen des WaffG unterfallen.
    Zu gleichermassen ist die Bestimmung des § 35 WaffG auf minderwirksame Waffen anzuwenden.

    Kurz gesagt, dass bedeutet, dass die oben angefuehrten minderwirksamen Schusswaffen nur von Inhabern eines Waffenpasses gefuehrt werden duerfen.
    Im Gegensatz zu Messern,Schreckschusspistolen,Armbrust udgl. !


    Es verbleiben aber allerdings die allgemeinen Bestimmungen für Waffen, wie:
    Altersgrenze 18 Jahre, Verlässlichkeit sowie verhängtes Waffenverbot
    Der Einsatz ist verständlicherweise nur in einer Notwehrsituation erlaubt.
    Eine solche Notwehrhandlung ist im StGB (Strafgesetzbuch) unter §3 - Notwehr geregelt.
    Es muss ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen vorliegen bzw. darf man auch als Nothilfe jemand anderen verteidigen, wenn die oben erwähnten Punkte zutreffen.

    Wer anderer Meinung ist, kann sich gerne auf folgender Seite ganz genau dazu informieren!
    Den ein oder anderen unglaeubingen kann ich hoffentlich mit einem Erkenntnis vom VwGH aus dem Jahr 2015 ueberzeugen.
    Ich hoffe ich konnte Licht in die Sache bringen....
    Natuerlich bin ich nachwievor fuer alle Fragen, auch per PN offen und werde euch bei Zeiten antworten.

    Lg euer
    Alpine Warrior

    "Der Weltuntergang am frühen Morgen kann einem den ganzen Tag versauen."
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    P.s. Ich mache keine Rechtschreibfehler....Ich verschlüssel nur meine Nachrichten ;)