Rechtliche Grundlagen für das Betreten der "freien Natur"

  • Betreten der freien Natur – rechtliche Grundlagen, Rechte und Pflichten

    Grundsätzliches
    Grundsätzlich muss man sich immer vor Augen halten, dass Grund in Österreich Privatbesitz ist!
    Entgegen der weit verbreiteten Meinung gibt es daher in Österreich kein allgemeines Recht auf freien Zugang zur Natur. Derjenige, der sie betritt, ist in der Regel nicht Eigentümer des Grundes, auf dem er sich bewegt.
    Nach § 354 ABGB kann der Eigentümer seine Sache beliebig nutzen und jeden anderen davon ausschließen.

    Somit gelten für eine Wiese, ein Feld oder den Wald zunächst mal dieselben Regelungen wie für seinen eigenen Vorgarten: Betreten verboten, das Eigentum ist zu respektieren!
    Allerdings wären wir nicht in Österreich, wenn es nicht zahlreiche Ausnahmen gäbe, welche in diversen Bundes- und Landesgesetzen und Verordnungen geregelt sind.

    Die wichtigsten Rechtsquellen sind hierbei das Forstgesetz von 1975 sowie die jeweiligen Landesjagdgesetze, Tourismus- und Straßengesetze. Hinzu kommen die diversen Verordnungen auf Gemeindeebene, insbesondere wenn es um das Thema Leinenpflicht für Hunde geht.


    Hier findet ihr einen groben Überblick über die rechtliche Situation welche das Betreten von Wald und Flur in Österreich ohne Zustimmung des Grundbesitzers betrifft:

    Landwirtschaftliche Flächen, welche nicht Wald sind (Wiesen, Äcker, Weiden, Almen, ...).
    Bei dieser Kategorie ist die Sachlage relativ eindeutig: Ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers ist das Betreten verboten! Ausnahmen gibt es z.B. für öffentliche Organe, die Jägerschaft o.ä.. De facto kennen die Betroffenen ihre Rechte; wer sie nicht kennt hat sie üblicherweise auch nicht ;-)
    Ausgenommen hierbei ist Vorarlberg, z.B. Weiden ohne Einverständnis der Grundeigentümer ganzjährig betreten und zum Skifahren und Rodeln benützt werden dürfen, sofern sie nicht eingefriedet oder durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Bei geschlossener Schneedecke dürfen auch Äcker und Wiesen unter den oben genannten Voraussetzungen zum Skifahren, Rodeln und (Schneeschuh-)Wandern benützt werden. Es dürfen keine Schäden verursacht und kein Vieh belästig werden.
    In Salzburg darf man im Bergland Weidegebiet unterhalb der oberen Waldgrenze auf den allgemein zugänglichen Wegen betreten.
    Zu beachten ist, dass auch (nichtöffentliche) Wege Privatgrund sind und dort dieselben Regeln gelten!

    Nationalparks und Naturschutzgebiete
    In Österreich ist für jedes Bundesland geregelt, was darin erlaubt ist und was nicht. Falls ein Aufenthalt an/in einem Nationalpark oder Naturschutzgebiet geplant ist bzw. man dort wohnt bitte individuell informieren, da dies zu umfassend wäre.

    Typische Beispiele für Regelungen sind:
    • Wegebeschränkung und -gebot
    • Füttern von Wildtieren verboten
    • Fahrverbote auch mit Fahrrädern (ausgenommen ggf. gekennzeichnete Routen)
    • Speziell in Sonderschutzgebieten können viele Freizeit¬aktivitäten untersagt sein (Skifahren, …)
    • Betretungsverbot für Feucht- und Sumpfgebiete
    • Verbot, Gewässer zu befahren
    • Pflücken und Sammeln von Pflanzen(teilen) verboten (auch keine „Handstrauß-Regelung“)
    • Verursachung von vermeidbarem Lärm
    • Mitnahme von Fahrrädern, Inline-Skates, Surfbretter, …
    • Das Anlegen von Wegen, Wegmarkierungen oder Hinweistafeln
    • Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten
    • Offenes Feuer
    Bitte beachten: Diese Liste ist weder vollständig noch für alle Parks gültig!

    Der Wald
    Hier wird es komplexer….

    Grundsätzlich ist es so, dass das für Jedermann das Begehen und der Aufenthalt im Wald zu Erholungszwecken 1975 im Forstgesetz (§33) grundsätzlich erlaubt wurde, wobei es diverse Einschränkungen gibt.
    „Jedermann“ bezieht sich übrigens nur auf Menschen. Die Mitnahme von Tieren (wobei v.a. Hunde und Pferde hier Relevanz haben werden) ist dadurch nicht abgedeckt!
    „Zu Erholungszwecken“ wird übrigens nicht allzu weit ausgelegt: Bogenschießen, Sport (ausgenommen Joggen o.ä.) wird.
    „Begehen“ hingegen ist etwas weiter definiert. Hier sind Klettern (auf Felswänden, welche auch Teil des Waldes sein können), Skifahren oder ähnliche Fortbewegungsarten „per Pedes“ ebenfalls mitgemeint.
    „Aufenthalt“ kann neben dem Gehen auch Sitzen, Liegen, … sein. Ein Picknick bei Tag ist ebenfalls erlaubt, sofern beim Verlassen wieder alles mitgenommen wird und bei der Anlage des Picknickorts keine Schäden verursacht werden (z.B. Sträucher oder Bäume umgeschnitten, …).

    Wie gesagt gib es bereits im Forstgesetz eine ganze Reihe von Einschränkungen zu dieser grundsätzlichen Bewegungsfreiheit:
    • Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot verfügt hat;
    • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches;
    • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat;
    • Waldflächen, die vom Waldeigentümer gesperrt sind.

    Eine darüberhinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüberhinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden.
    Durch die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken tritt keine Ersitzung gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ein.

    Darüber hinaus sehen auch die jeweiligen Jagdgesetze Einschränkungen vor:
    • Wildruhezonen
    • Brut- und Setzzonen (also Orte, an denen das Wild seine „Jungen“ zur Welt bringt und in den ersten Tagen und Wochen füttert)
    • Wildschutzgebiete
    • Fütterungen
    • Einstandsgebiete
    • Nistplätze
    • Abschussgebiete
    • Treib- und Lappjagdgebiete
    • Gatter

    Wildschutz- und Jagdsperrgebiete dürfen üblicherweise auf bestehenden Wegen betreten werden, wobei in diesem Fall jedenfalls ein Wegegebot herrscht.

    Hinzu kommt, dass man sich im Wald auch entsprechend leise verhalten muss. Zumindest in den Jagdgesetzen ist (mit Ausnahme von Kärnten – die kommen aber auch mit lediglich 14 Paragraphen aus [Blockierte Grafik: http://files.homepagemodules.de/b628050/a_32_f698e075.gif]) die Beunruhigung von Wild dezidiert verboten. Die Ausrede „ich habe kein Wild gesehen“ hilft nix – sagt zumindest der OGH!

    Ödland oberhalb der Kampfwaldzone
    Die Kampfwaldzone (also jener alpine Bereich in dem der Wald sukzessive in Grasland übergeht gehört rechtlich noch zum Wald, darüber hinaus sind dann wiederum Wiesen/Almen bzw. in weiterer Folge Ödland (brache Flächen ohne nennenswerten Bewuchs) zu finden.
    Für Grasland gilt die bereits oben angeführte Regelung.
    Ödland oberhalb der Baumgrenze hingegen ist in Österreich generell „gemeinfreies“ Land, zumindest was das Betreten betrifft.
    In Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark gibt es hierzu jeweils eine landesgesetzliche Regelung welche das Betreten erlaubt.
    Eine dezidierte Regelung fehlt hingegen für Niederösterreich und Tirol, wobei man hier von einer gewohnheitsrechtlichen Duldung.

    Zankapfel: Geocaching im Wald
    Auch wieder so ein Thema, bei dem die Sachlage nicht ganz eindeutig ist. In diesem Fall ist es vermutlich einfacher jene Teilaspekte aufzuzählen wo die Regelung klar ist (lies: es ist verboten).
    Da das Forstgesetz ganz klar regelt, dass die Begehung des Waldes zu Erholungszwecken (und nur dazu) für Jedermann frei ist kann man schon mal sagen, dass jede Art von „Event“, speziell wo ein Wettkampfcharakter vorliegt, verboten ist.
    Ebenfalls unstrittig ist, dass vergrabene oder große Caches (Truhengröße) aufgrund des Eingriffes ins Besitzrecht illegal sind. Noch schlimmer wird es, wenn man welche an Bäume nagelt, da hier zusätzlich noch Sachbeschädigung (Nägel können wertmindernde Verfärbungen im Holz verursachen und Sägeblätter beschädigen) hinzukommt.
    Das Hinterlassen von Markierungen (akustische Signalgeber, LEDs, Reflektor, …) ist ebenfalls ein No-Go.
    Somit könnte theoretisch das Auslegen von Caches bis zur Größe Mini, ggf. Small, rechtlich gedeckt sein. Ein Urteil dazu gibt es bisher mWn nicht (zumindest spuckt die RIS-Datenbank dazu nichts aus).

    LG,

    Bardo Thodol
    Urheberrechts-Hinweis: Dieser Text wurde von mir erstellt und ist ausschließlich für die Wiedergabe im Forum austrian-preppers.net autorisiert!

    There is no such thing as too much backup!

  • Vielen Dank für diese super kurz(trotzdem sehr ausführlich) Beschreibung.[Blockierte Grafik: http://files.homepagemodules.de/b628050/a_18_15250baf.gif]

    "Der Weltuntergang am frühen Morgen kann einem den ganzen Tag versauen."
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    P.s. Ich mache keine Rechtschreibfehler....Ich verschlüssel nur meine Nachrichten ;)

  • Erwähnenswert als eigener Punkt zum Wald wäre noch die Situation der Radler bzw Mountainbiker.

    Derzeit ist es ja nur mit Zustimmung der Besitzer auf ausgeschilderten Routen erlaubt und sonst generell verboten.
    https://www.bmlfuw.gv.at/forst/wald-gese...hrenimwald.html

    Die Radlobby will aber schon lange eine Gesetzesänderung, damit wie in Deutschland und der Schweiz die Forststraßen generell geöffnet werden.
    http://derstandard.at/2000015995469/Moun...Waelder-erobern

    Wie mir aus einschlägigen Kreisen berichtet wurde gibt es bei den Mountainbikern (="linke Anarchisten") derzeit offenbar noch ständig Kleinkriege mit Jägern (="bewaffnete Alkoholiker"). Die Einen legen illegale Pisten an, die anderen legen Baumstämme quer und installieren automatische Kamerafallen...

  • Zitat von Lucifer im Beitrag #3
    Erwähnenswert als eigener Punkt zum Wald wäre noch die Situation der Radler bzw Mountainbiker.

    Derzeit ist es ja nur mit Zustimmung der Besitzer auf ausgeschilderten Routen erlaubt und sonst generell verboten.
    https://www.bmlfuw.gv.at/forst/wald-gese...hrenimwald.html

    Die Radlobby will aber schon lange eine Gesetzesänderung, damit wie in Deutschland und der Schweiz die Forststraßen generell geöffnet werden.
    http://derstandard.at/2000015995469/Moun...Waelder-erobern

    Wie mir aus einschlägigen Kreisen berichtet wurde gibt es bei den Mountainbikern (="linke Anarchisten") derzeit offenbar noch ständig Kleinkriege mit Jägern (="bewaffnete Alkoholiker"). Die Einen legen illegale Pisten an, die anderen legen Baumstämme quer und installieren automatische Kamerafallen...


    Das mit dem Befahren (wozu ja auch Mountainbiken gehört) verbirgt sich - zugegeben etwas versteckt - im Absatz

    Zitat
    Eine darüberhinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.



    Das mit dem Radfahren "wie in Deutschland" stimmt so übrigens nicht, weil es auch dort höchst unterschiedliche Regelungen gibt (je Bundesland).
    Auf den Konflikt Radfahrer <-> Jäger bin ich bewusst nicht eingegangen weil ich a) befangen bin (nein, ich bin kein Anarchist :-)) und b) nur einen relativ neutralen Überblick geben wollte. Primär aus purer Faulheit, weil ich zukünftig bei gewissen Fragestellungen nur mehr diesen Thread verlinken muss :-)

    LG,

    Bardo

    There is no such thing as too much backup!

  • Gestern war beim Wiener Stammtisch das Forstgesetz Thema.


    Ein Teilnehmer meinte, dass der Förster die Erlaubnis des Waldeigentümers overrulen kann, bzgl. Lagerfeuer und Campieren.


    Kann das jemand bestätigen?

  • Kann ich mir definitiv nicht vorstellen!


    Zitat

    Aufgabe der Forstorgane ist die dem Abs. 1 entsprechende fachgemäße Bewirtschaftung des Waldes.


    Im Endeffekt hat der Förster den Wald gesund und produktiv zu halten, zu untersuchen und das Wissen weiterzugeben (so meine Kurzfassung über die Aufgaben der Forstschutzorgane, wie sie offiziell heißen).


    Darüber hinausgehend hat er keine Kompetenzen.

    Kann schon sein, dass irgendwo mal ein Förster darauf angesprochen wurde und gemeint hat: "Ist schon OK" (oder so). Hat aber rechtlich mMn null Relevanz!


    Bin aber weder Jurist noch Forstrechtler. Daher übernehme ich dafür keine wie auch immer geartete Garantie.

    There is no such thing as too much backup!

  • Ich habe die Diskussion so im Gedächtnis:

    Waldbesitzer würde Lagerfeuer erlauben, Förster verbietet es aber.

    "...den Wald gesund und produktiv halten..."- könnte das auf den Passus bezogen werden?

  • Sorry!

    Gilt zur Zeit in ganz Ö. Betrifft alle die den Wald / Waldrand betreten. Auch deren Besitzer. Auch Rauchen und alles was mit Feuer oder glimmen zu tun hat...

    Wird laut dem Polizisten mit dem ich telefoniert habe durch Förster kontrolliert und durch die Polizei gestraft.

    (Ich hasse meine Besserwisserei selber) ☺️Screenshot_20190901-210835.png

  • Ober sticht unter - gegen eine Verordnung (lies: Verbot von Feuer) ist auch der private Grundeigentümer machtlos...

    There is no such thing as too much backup!

  • aber die Verordnung ist zeitlich begrenzt, dh November bis April dürfen die Besitzer zündeln oder zündeln lassen...


    Um auch noch mal klugzuscheissen (nö, ich mach das gern, das klugscheissen 😜)

  • Allerdings immer besser man meldet geplante Zündlerein (auch im eigenen Wald) der örtlichen Polizei und FF, damit wenn irgendwer nervös wird, weil er eine Rauchwolke sieht, dann nicht 20 FFler ums Lager stehen! :D


    Ausser man wollte eine ungeplante Party machen,... Wobei in diesem Fall ratsam ist viel kaltes Bier dabei zu haben!;)

  • aber die Verordnung ist zeitlich begrenzt, dh November bis April dürfen die Besitzer zündeln oder zündeln lassen...

    Hat die Gründe, weil in diesem Zeitraum Holzarbeiten gemacht werden und man teilw. sogar verpflichtet ist ( muss aber nicht überall sein - sehr unterschiedlich - kommt auf den Eigentümer an! ) das Überholz ( Äste usw. ), entweder vor Ort zu verbrennen, oder mit zu nehmen, liegen lassen täte die Borkies fördern.


    Darum das Zeitfenster!

  • Die Verordnung tritt ja auch nur in Kraft, wenn Waldbrandgefahr ist. In einem regenreichen Jahr wird so eine Verordnung üblicherweise eh nicht erlassen (war früher nicht Üblich; allerdings werden die Niederschläge ja immer weniger und die Waldbrandgefahr steigt dadurch stark an).

    There is no such thing as too much backup!

  • Der Förster ist Angestellter des Waldeigentümers. Ab einer gewissen Waldfläche braucht jeder Waldeigentümer einen Förster. Dieser ist natürlich für die Einhaltung des Forstgesetzes verantwortlich. Vom Förster zu unterscheiden sind die Forstschutzorgane. Diese sind Organe der Behörde (müssen aber nicht unbedingt von ihr bezahlt werden, siehe auch Jagdschutzorgane).

    Wenn der Waldeigentümer was erlaubt, was er erlauben darf, dann hat sein Angestellter sich auch daran zu halten.

    Und wie Bardo Thodol im Eröffnungbeitrag schreibt, ist das Betreten (außer den Ausnahmen) zu Erhohlungszwecken jedermann erlaubt. (Betreten heißt nicht befahren).

    Wenn es der Eigentümer nicht erlaubt, darf nicht einmal der Jäger den Wald und seine Wege befahren. Selbst da muss im Streitfall die Behörde entscheiden (in NÖ).

    Das Beste ist, man erkundigt sich genau nach den Besitzverhältnissen, danach erbittet man beim Besitzer die entsprechende Erlaubnis, und hält sich genau an die geltenden Gesetze und Verordnungen.


    bG

    Norbert

    Gut vorbereitet läuft alles besser

  • Nicht jeder Waldbesitzer hat einen Förster angestellt. Allerdings ist der Bezirksförster auch für private Wälder zuständig - aber eben in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags.


    Zitat aus dem Forstgesetz:

    Zitat

    Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind Forstwirte, Forstassistenten, Förster, Forstadjunkten und Forstwarte.

    Forstschutzorgan war in meinem vorherigen Post der falsche Ausdruck: Gemeint war Forstorgan (der "Schutz" hat sich wohl vom Jagd- oder Fischereischutz eingeschlichen).



    Ansonsten gilt wie eigentlich immer: Wald ist immer Privatbesitz. Auch im Fall der Bundesforste.

    Wenn man sich im Wald so verhält, wie man das bei anderen erwarten würde, die sich auf seinem eigenen Grund und Boden aufhalen (also: Nichts zerstören, keine unnötigen Risiken heraufbeschwören, ...) dann ist man zwar nicht immer ganz auf der rechtlich sicheren Seite, aber schon ein ganzes Stück weit.

    There is no such thing as too much backup!