Messer - Rechtliche Situation in Deutschland

  • In Österreich ist auch das Tragen von Schusswaffen eigentlich jedem erlaubt, sofern man sich einen Waffenpass löst. Dafür benötigt man zwar gewisse Gründe, jedoch sollte auch dies jedem möglich sein.

    Die Hürden sind da seeeehr hoch!

    Ein befreundeter Arzt, der täglich "Morphine" alleine aus der Apotheke holen musste, das in einer "speziellen" Gegend in Wien, hatte keine Chance, einen solchen zu bekommen.

  • Hab mir das jetzt mal durchgelesen und konnte keine Bestimmung finden, nach welcher z.B. ein Leatherman in Deutschland verboten sein sollte. Er hat zwar eine Klinge, ist aber seines Wesens nach nicht dazu bestimmt, Stichverletzungen hervorzurufen, sondern ist eigentlich ein Werkzeug. Die Klinge ist meiner Meinung nach nicht mit einer Hand zu öffnen. In Österreich ist es laut Waffengesetz auch erlaubt, ein Multitool wie Leatherman am Mann zu tragen.

    In Österreich ist auch das Tragen von Schusswaffen eigentlich jedem erlaubt, sofern man sich einen Waffenpass löst. Dafür benötigt man zwar gewisse Gründe, jedoch sollte auch dies jedem möglich sein. Wie das aber in Deutschland ist, kann ich jetzt nicht sagen.

    Der folgende § des deutschen WaffG. ist da konkret:


    §42a, Abs. 1, Nr. 3 WaffG.


    Es geht hierbei lediglich um die „Einhandbedienung“ und nicht um die Klingengeometrie o.ä.

  • Hab mir das jetzt mal durchgelesen und konnte keine Bestimmung finden, nach welcher z.B. ein Leatherman in Deutschland verboten sein sollte. Er hat zwar eine Klinge, ist aber seines Wesens nach nicht dazu bestimmt, Stichverletzungen hervorzurufen, sondern ist eigentlich ein Werkzeug. Die Klinge ist meiner Meinung nach nicht mit einer Hand zu öffnen. In Österreich ist es laut Waffengesetz auch erlaubt, ein Multitool wie Leatherman am Mann zu tragen.

    In Österreich ist auch das Tragen von Schusswaffen eigentlich jedem erlaubt, sofern man sich einen Waffenpass löst. Dafür benötigt man zwar gewisse Gründe, jedoch sollte auch dies jedem möglich sein. Wie das aber in Deutschland ist, kann ich jetzt nicht sagen.

    Habe die Ehre.


    Genau da liegt der Hase im Pfeffer:

    Seit 42a sind im deutschen Waffenrecht nicht nur die als Waffen definierten Gegenstände betroffen; sondern eben auch etliche Gebrauchsmesser.

    Eben feststehende Messer über 12cm Klingenlänge als arretierende Einhandmesser. Diese sind nach wie vor keine Waffen im Sinne des Gesetzes; aber eben trotzdem dort aufgeführt und mit dem s.g. Führverbot belegt.

    Transportieren darf man diese Gegenstände aber nach wie vor!


    Niemand hat behauptet ein Leatherman o.ä. sei in Deutschland verboten, tatsächlich sind eher wenig Gegenstände hier verboten; aber sehr viele Gegenstände fallen unter das Führverbot!


    Umgekehrt führte das auch zu einigen exotischen Messerentwürfen, z.b. dem Böker Speedlock Curting (Wortwitz auf den damaligen Berliner Senator der offiziell für den 42a verantwortlich ist), auch Einhand Slipjoints tauchen hier und da auf...


    Wir haben noch weitere solcher Kuriositäten mittlerweile, kaum noch zu durchschauen geschweige denn mit gesundem Verstand zu verstehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Wolpertinger ()

  • Seit 42a sind im deutschen Waffenrecht nicht nur die als Waffen definierten Gegenstände betroffen; sondern eben auch etliche Gebrauchsmesser.

    Eben feststehende Messer über 12cm Klingenlänge als arretierende Einhandmesser. Diese sind nach wie vor keine Waffen im Sinne des Gesetzes; aber eben trotzdem dort aufgeführt und mit dem s.g. Führverbot belegt.

    Demnach fällt ein Mutlitool aber auch nicht unter das Führverbot, da ich persönlich nur wenige davon kenne, welche eine Klingenlänge von mehr als 12 cm haben. Meiner Auffassung nach darf ich dieses Werkzeug in Deutschland und in Österreich besitzen und auch führen.


    Deshalb war meine Frage auf Rand00m´s Beitrag:

    Echt?? Wonach wird man da leicht angezeigt??? Meines Wissens haben die ja selbst so Mehrzweckwerkzeuge am Mann. =O

    Mors certa, hora incerta.

  • @ Bulldozer


    Das Führverbot gem. § 42 WaffG bei Multitools hat nichts mit der Klingenlänge etc. zu tun.

    Lediglich die Einhandbedienung und die Arretierung.


    Es gibt durchaus Multitools, deren Klinge keine Einhandbedienung zulässt, wie z.B. das Leatherman PST 2.


    Ich empfehle, diesen Beitrag bezüglich Multitols und Waffenrecht in D zu lesen:


    https://knife-blog.com/multito…5c-4633-9fa9-082f095107a0


    Da steht prinzipiell alles gut erklärt.




  • Demnach fällt ein Mutlitool aber auch nicht unter das Führverbot, da ich persönlich nur wenige davon kenne, welche eine Klingenlänge von mehr als 12 cm haben. Meiner Auffassung nach darf ich dieses Werkzeug in Deutschland und in Österreich besitzen und auch führen.


    Deshalb war meine Frage auf Rand00m´s Beitrag:

    Jetzt nochmal zum mitschreiben:


    Führverbot nach 42a:

    Hieb- und Stoßwaffen nach Definition WaffG.


    Feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge.


    Klappmesser welche einhändig zu öffnen sind und arretieren. Und da fallen eben einige Multitools genau so drunter wie manche Schweizer.


    Und auf die s.g. Waffenverbotszonen gehe ich explizit nicht ein an dieser Stelle.

  • Doch bei feststehenden Messern gilt 12cm.

    Tatsächlich gibt es im deutschen WaffG weitere relevante Längenangaben; allerdings sind für den 42a nur die 12 bei Fixed wichtig.

    Klappmesser sind diesbezüglich nicht betroffen, wie Du sagst. Gilt aber rein für den 42a.


    Zum Glück kann man zwar die meisten Einhandfolder (arretierend) in Zweihandmesser verwandeln; aber auch da lauern noch Stolperfallen.

    Beispielsweise das Böker Plus RBB Gladio von Jim Wagner: Bau es um auf Zweihand Öffnung; und trotzdem bleibt es vom Führverbot betroffen. Wer versteht warum, der kapiert schon relativ viel von dem juristischen Dschungel.

  • Demnach fällt ein Mutlitool aber auch nicht unter das Führverbot, da ich persönlich nur wenige davon kenne, welche eine Klingenlänge von mehr als 12 cm haben. Meiner Auffassung nach darf ich dieses Werkzeug in Deutschland und in Österreich besitzen und auch führen.


    Deshalb war meine Frage auf Rand00m´s Beitrag:

    Angezeigt wirst in der Regel dann eben nach Paragraph 42a WaffG; ein berechtigtes Interesse wirst nicht glaubhaft machen können. Ein Verstoß gegen den 42a ist eine Ordnungswidrigkeit, ca. 200 Euro plus Verlust des Messers. Sollte es sich bei dem Messer allerdings um eine Waffe handeln, kann es vielleicht anders aussehen.

    Das Argument der Unwissenheit bzw. das der Gegenstand in der Heimat kein Problem darstellt, wird hier vermutlich niemand interessieren.


    Transport müsste theoretisch auch als Ausländer gehen; allerdings möchte ich mich da nicht drauf versteifen.



    Und nochmal in aller Deutlichkeit :

    Der 42a regelt das Führen in der Öffentlichkeit, und hat rein gar nichts damit zu tun ob ich den Gegenstand besitzen darf oder nicht.

  • Und nochmal in aller Deutlichkeit :

    Der 42a regelt das Führen in der Öffentlichkeit, und hat rein gar nichts damit zu tun ob ich den Gegenstand besitzen darf oder nicht.

    so hab ich das auch verstanden.


    Das Problem kommt ja vorallem daher, das bei uns Messerstechereien sehr zu genommen haben.

    Daher die strenge Begrenzung was "geführt" werden darf. Zumindest verstehe ich das so.

    Wenn ich dann aber sehe wo ich meine "nicht zu führenden Messer" gekauft habe und die Messer

    neben der Machete die Verkaufsschlager sind - dann leuchten bei mir schon die Fragenzeichen auf ?


    Entweder haben all die Menschen keine Ahnung oder sie brauchen es für oben genannte Zwecke.

  • Du ich möchte hier echt nicht weitergehen; ich habe die Entstehung des 42a verfolgt inklusive der Ablehnung dessen durch die PolizeiGewerkschaft, der beiden getöteten Türsteher die plötzlich doch wieder von den Toten auferstanden sind usw....


    Klar ein potentieller Krimineller wird natürlich von sowas abgeschreckt. Dieses Klientel ist ja bekannt für die korrekte Einhaltung aller Gesetze und Verordnungen...

    Drum verbieten wir auch bald das autonome Autofahren, Stichwort Nizza und Breitscheidtplatz.


    Entschuldigung für das OT.


    Gruß euer Wolpertinger

  • tja, damit hast du auch wieder Recht.

    Das sind sicher genau die Menschen die vorher nachlesen welches Messer sie führen dürfen.


    Aber die andere Seite, wenn wir den §42a nicht haben, hat die Polizei auch keine Möglichkeit

    die Messer einzuziehen und die Besitzer zu verfolgen.


    Wir sind dann wohl der Kollateralschaden.

    Aber auch die Polizei kann keinen ansehen für welchen Zweck er so ein Messer wirklich führt.

    Behaupten kann jeder alles.

  • Auch da muss ich widersprechen; schau doch mal wenn sich z.B. Biker irgendwo treffen möchten, denen nehmen die Cops auch Schraubenzieher weg wenn es drauf ankommt.


    Ursprünglich wurde der 42a so betrachtet wie du sagst; speziell über Bayern hat sogar das Messermagazin mal berichtet, da es von offizieller Seite hier mal hieß man würde alles als "sozial adäquat" anerkennen außer Kämpfen.

    Tja aber was ist die traurige Realität heute....? Du darfst auch nicht unterschätzen wie die Polizei arbeiten muss, Stichwort Wer schreibt der bleibt.

  • Bulldozer  whswhs nix zu danken, mache ich nach bestem Wissen und Gewissen, wenn auch ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit noch Letztendlichkeit (hä?) , sehr gerne.


    Ich möchte verhindern das einer von Euch sich hier als Terrorist oder Schwerverbrecher abgestempelt fühlt (und neben dem Bußgeld auch noch sein Messer verliert), nur weil unser WaffG mittlerweile auch eine Sammlung an Kuriositäten und Nebelkerzen enthält.


    Mal zwei positive Beispiele: es gibt von Hubertus Solingen ein spezielles Springmesser sowie von Eickhorn eine Sonderversion des Fallmessers; beide Messertypen sind hier verbotene Gegenstände. Zum einen Springmesser mit Arretierung über 8,5 cm Klingenlänge (OTFs sind hier generell verboten), bzw. Fallmesser sind ebenfalls verboten.


    Nun stellen die beiden Sondermodelle, beide Rettungsmesser, aber laut BKA Ausnahmen dar, welche wiederum erlaubt sind zu besitzen.

    Ob dies auch den 42a aushebelt kann weder bejaht noch verneint werden.


    Umgekehrt fiel einem BKA Sachbearbeiter mal zu einem federunterstützten Einhandmesser (eigentlich rechtlich kein Unterschied zu denen ohne Feder) mal ein, den Flipper als Knopf zu bewerten, und da die Klinge über 8,5 cm hat; mutierte ein lediglich 42a betroffenes Messer zum verbotenen Gegenstand...


    Und damit sind wir bei einer weiteren Besonderheit hier: ein Messer welches bautechnisch eigentlich keiner oder wenig Beschränkungen unterliegt, kann jederzeit auch anders eingestuft werden. Dies stellt zwar eher die Ausnahme dar; aber theoretisch schwebt auch das über uns.



    Und zu guter Letzt mein absolutes (aktuelles) Highlight : vermutlich gibt es aktuell einige Hausfrauen und Studentinnen, welche einen verbotenen Gegenstand besitzen und benutzen. =O


    Denn ein Klopfmassagestab von Tchibo wurde seitens des BKA als Totschläger eingestuft.

  • Zum Glück kann man zwar die meisten Einhandfolder (arretierend) in Zweihandmesser verwandeln; aber auch da lauern noch Stolperfallen.

    Beispielsweise das Böker Plus RBB Gladio von Jim Wagner: Bau es um auf Zweihand Öffnung; und trotzdem bleibt es vom Führverbot betroffen. Wer versteht warum, der kapiert schon relativ viel von dem juristischen Dschungel.

    Das gilt nicht nur für das Böker-Messer sondern generell: Wenn das Messer als arretierendes Einhandmesser konzipiert ist, kannst du daran herumbasteln was du willst. Die rechtliche Einstufung ändert sich dadurch nicht!

    There is no such thing as too much backup!

  • Das gilt nicht nur für das Böker-Messer sondern generell: Wenn das Messer als arretierendes Einhandmesser konzipiert ist, kannst du daran herumbasteln was du willst. Die rechtliche Einstufung ändert sich dadurch nicht!

    Das sehe ich prinzipiell anders. Pohlforce hat ja anfangs seine Folder darauf ausgelegt.


    Wenn das Messer nicht mehr einhändig zu öffnen ist, fällt ja einer von zwei benötigten Punkten weg.

    Selbstredend ist das nur zu empfehlen bei strengen Foldern, ich habe das beispielsweise beim Cold Steel Pocket Bushman so gelöst.


    Solltest du diesbezüglich handfeste Informationen oder eine Quelle haben dann bitte ich um Angabe.


    Vor irgendwelchen Zaubertricks und Aufschleuderversuchen usw. durch kontrollierende Beamte ist man natürlich nicht gefeit.

  • Ja, eh. Kann man natürlich anders sehen.

    Man kann auch meinen dass der Zweck, zu dem man ein Messer führt (das unter den 42a fällt) "sozial anerkannt" ist.

    Leider sehen das Polizisten und auch Richter typischerweise "ein wenig anders".


    Blöderweise gibt es für den Umbau von Zweihandmessern auf Einhandmesser mWn weder Judikatur noch BKA-Bescheide.


    Aber es gibt in mehreren Foren Aussagen, wonach Polizisten das so sehen.

    Und unter https://www.juraforum.de/forum…sser-mit-ohne-pin.309988/ wird das auch so gesehen.


    Und solange ich keine "offizielle Aussage" (BKA-Bescheid, OGH-Urteil, ...) dazu kenne, bleibe ich bei dieser Ansicht. Gerade bei Messer/Waffenrecht gilt ja leider immer öfter "in dubio contra reo".

    There is no such thing as too much backup!