Festnahme wegen "Hantierens" mit Machete: Rechtslage?!?

  • Hallo Leute,


    nachdem ich heute diesen Bericht*) gelesen habe stellt sich mir die Frage: Welche Gesetzesübertretung könnte der Typ eigentlich begangen haben?

    Weder das Handhaben (sofern nicht in einer bedrohlichen Weise), der Transport noch der Besitz einer Machete sind mWn strafbar.

    Eine Machete ist ja nicht einmal eine Waffe, sondern ein Werkzeug. Aber selbst eine Waffe (z.B. Schwert) wäre ja per Gesetz nicht verboten (in Zeiten wie diesen aber sicher grenzwertig).


    Hat jemand eine Idee, was diesem Kameraden vorgeworfen werden könnte?


    Achtung!

    Ich möchte bitte (und Ben ganz sicher noch viel weniger) keine Diskussion darüber, warum man das macht. Oder was der Mann damit alles anstellen hätte können. Oder irgend etwas anderes, was nichts mit der Fragestellung zu tun hat! Also bitte streng beim Thema bleiben – es ist ein sensibler Bereich.

    Wertungen jedweder Art sind unerwünscht. Bewertungen sind gefragt!

    Und: Es geht um österreichisches Recht. Ausschließlich! Alle Verweise darauf, wie es in D, CH oder sonstwo auf dem Planeten ist/sein könnte/würde ist ebenfalls OT!!!


    *) Kurzfassung: Ein Mann hantiert an einer Bushaltestelle (in nicht bedrohlicher Weise) mit einer Machete, steigt dann damit in den Bus und wird wenige Minuten später von einem Großaufgebot der Polizei heraus geholt, auf den Posten verfrachtet und soll jetzt angezeigt werden.

    There is no such thing as too much backup!

  • Ich würde auf sowas wie "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" oder so tippen.

    Ja, er darf sie besitzen.

    Ja, er darf sie transportieren.

    Aber ... darf er anderen Leuten damit Angst machen, egal ob absichtlich oder nicht?

    Wenn sie die ganze Zeit im Rucksack war, dann wäre es wohl nicht passiert. Lt. Bericht hat er mit der Machete hantiert und das kann einen schon nervös machen.


    Gedankenspiel: Ich stehe am Bahnhof und sehe einen Typen der mit einer Machete hantiert, dann würde ich auch nervös werden und vielleicht auch die Polizei anrufen. Wenn die Machete im Rucksack wäre, dann würde ich sie gar nicht wahrnehmen.


    "Auch beim Betreten des Busses soll der 31-Jährige die Machete in der Hand gehalten haben"


    Das ist quasi eine Herausforderung die Polizei anzurufen ...

    Ich bin lieber auf etwas vorbereitet was nie passiert als nachher überrascht da zu stehen.

  • Ich würde annehmen, dass hier von einem möglichen unmittelbar bevorstehenden gefährlichen Angriff (§16 SPG) ausgegangen wurde und dieser von der Polizei gemäß ihrer Aufgabenstellung abgewehrt wurde. In weiterer Folge wurde mit Sicherheit ein vorläufiges Waffenverbot durch die Polizei ausgesprochen (§13 WaffenG) da hier durch das Verhalten des Mannes die Verlässlichkeit in Frage zu stellen ist. Dabei ist nicht maßgeblich, ob es sich bei der Machete um eine Waffe handelte sondern der bloße Umstand, dass er mit Waffen, wenn er solche zu Verfügung hätte, genau so verantwortungslos umgeht.

    Das Hantieren mit einer gezogenen Machete an einem öffentlichen Ort und das Betreten eines öffentlichen Verkehrsmittel schließt meines Erachtens nach die Zuverlässigkeit gem WaffenG auf jeden Fall aus.

  • Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass im Bericht zwar steht, dass der Mann "festgenommen" wurde, dies jedoch nicht den Tatsachen entsprechen muss. Da dies nun aber reine Spekulation ist, lasse ich es wieder und stütze mich auf die im Bericht erwähnten "Fakten".


    Wenn jemand mit einer Machete in der Öffentlichkeit hantiert ist es, wie bereits erwähnt, durchaus möglich, dass von einem bevorstehenden gefährlichen Angriff (§ 16 SPG) auszugehen ist. Es kann jedoch auch sein, dass es sich um eine psychisch kranke Person handelt oder lediglich eine Störung der öffentlichen Ordnung (§ 81 SPG).


    Im Falle der Ordnungsstörung wäre eine Festnahme nach § 35 VStG möglich. Nach Absatz 1, wenn sich die Person nicht ausweist und auch sonst ihre Identität nicht sofort feststellbar ist oder nach Absatz 3, wenn die Person trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder diese zu wiederholen sucht.


    Geht man jetzt aber davon aus, dass eine psychische Erkrankung die Ursache für das Handeln ist, kann man nach den §§ 45, 46, 47 SPG bzw. nach § 8 des UbG (Unterbringungsgesetz) vorgehen. Die Person festnehmen bzw. anhalten, sie dem Amtsarzt vorführen oder bei Gefahr im Verzug sofort in eine Psychiatrie und dort wird die Person untersucht und im vermutlich aufgenommen.


    Eine Festnahme im Sinne des Strafrechtes, also nach der StPO, wäre noch nicht gerechtfertigt gewesen, da noch keine strafbare Handlung gesetzt wurde.

    Try to leave this world a little better than you found it. (Robert Baden-Powell)

  • Danke - immer gut, einen Profi an Board zu haben!


    Hab' gerade gesehen, dass der §81 SPG gegenüber früher deutlich verschärft worden ist! Früher war ja besondere Rücksichtslosigkeit "gefordert".

    There is no such thing as too much backup!

  • Danke - immer gut, einen Profi an Board zu haben!


    Hab' gerade gesehen, dass der §81 SPG gegenüber früher deutlich verschärft worden ist! Früher war ja besondere Rücksichtslosigkeit "gefordert".

    Dafür wurde in Abs. 1 mit dem Passus "es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts" ein Strafausschließungsgrund rein novelliert der bei Versammlungen (Demos, Kundgebungen) relevant wird.

  • Ben

    Hat das Thema geschlossen