Frage: Rechtslage Piexon JPX4 mit / ohne Laser

  • Hallo ihr lieben WaffG-Experten!

    Ich wollte fragen, ob ihr wisst, wie es sich mit der Rechtslage beim neuen Produkt von Piexon, dem JOX4 Jet Defender LE, verhält.

    Hier ein Link dazu:
    https://notvorsorge.com/schutz-verteidig...nder-mit-laser/

    Laut Mailservice von notvorsorge.com ist der Piexon Jet Defender in Österreich und Frankreich auch mit Laser zu erhalten, und legal.

    Meine Frage bezieht sich besonders auf die Themen:
    - Einordnung im WaffG (gleich wie Pfefferspray, oder eben doch nicht?)
    - Führen (erlaubt oder nicht, wenn ja, wann darf ich ihn führen)
    - Legalität des Lasers
    - Legalität eines an der Picatinny-Schiene angebrachten Lichtes.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

    LG
    justme

  • pfefferspray ist pfefferspray.

    licht ist nur auf langwaffen verboten, und laser ist kein licht(laut WaffG)


    pulverdampf zu jpx4

    auf der hersteller seite

    Rechtlicher Hinweis:

    Der Jet Protector JPX4 kann nach Deutschland noch nicht verkauft werden, weil wir noch keine Genehmigung von der BKA haben.

    In Österreich frei ab 18 Jahren. Waffe i.S. des § 1 WaffG 1996, BGBI. 1 Nr. 12/1997.

    Schweiz: Kennen wir die Gesetzeslage leider noch nicht.

    Gross / klein-schreibung ist ein luxus!

  • [OT]
    Hat nichts mit Laserpointern zu tun, aber mit Waffenscheinwerfern: Zu beachten ist, dass bereits eine Leuchte, die auf einem Gewehr montiert werden kann, verboten ist:
    § 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
    1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
    2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
    3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;
    4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“);
    5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;

    Somit: Alle Waffenscheinwerfer mit Pica-Rail (o.ä.) sind ein No-Go. Auch auf Pfefferspray oder Airsoft.
    [/OT]

    There is no such thing as too much backup!

  • Der §17(5) gilt für Schusswaffen, was der JPX ja nicht ist.

    Außerdem ist ein Gewehrscheinwerfer kein Laser und die Montageform hat gar nichts zu sagen. Denn dann wäre ja jede Laser/Lichtkombination für Pistolen auch verboten. Nur passen diese Kombinationen auch auf jedes Gewehr mit einer Picatinny Schiene.

    Meines Wissenes nach geht es um die Idee dahinter. Wild im Scheinwerferlicht erstarrt, deshalb sind Scheinwerfer auf Gewehren verboten. Daher sind Gewehrscheinwerfer verboten, nicht nur die Montage sondern auch der Besitz. Aber das trifft ja bei einem Laser eines "Nichtgewehres" oder einer Licht/Laser Kombination für eine Pistole nicht zu.

    Ich bin lieber auf etwas vorbereitet was nie passiert als nachher überrascht da zu stehen.

  • §17 gilt auch für Gewehrscheinwerfer als solches, unabhängig ob und wo er montiert ist. Der Pfefferspray ändert nichts an seiner rechtlichen Einordnung. Selbst auf einem Besenstiel montiert bleibt er noch verboten. Ist genau so wie beim Schalli (steht ja auch im selben Absatz): Pfui, aus, verboten. VERRBOTTEN!!! ;-)
    Wobei bei letzterem die Chance besteht, dass sich da was ändert. Ist aber eine andere (und vermutlich noch längerwährende) Geschichte.

    Dass es einen Unterschied zwischen Laser und Scheinwerfer gibt war mir klar. Daher auch der Satz "Hat nichts mit Laserpointern zu tun, aber mit Waffenscheinwerfern"
    Laser an Pistolen sind insofern erlaubt, weil sie eben nicht verboten sind. Laser sind auch an Gewehren erlaubt. Auch Lampen an Pistolen sind erlaubt, sofern sie nicht an Gewehren montiert werden können.

    Mir wäre auch kein Shop in Österreich bekannt, der Gewehrscheinwerfer bzw. Scheinwerfer mit Pica-Rail verkauft. Es gibt lediglich diverse Adapter/Halterungen, die eine Lampe aufnehmen können. Allerdings ist es dann der Anwender, der diese waffenrechtliche Gesetzesübertretung begeht, nicht der Laden...
    Das mit dem Wild/Jagdrecht mag vielleicht der Grund gewesen sein, es ins Gesetz aufzunehmen. Vielleicht auch nicht. Jedenfalls ist das auch in den Jagdgesetzen geregelt (somit doppelt gemoppelt).

    There is no such thing as too much backup!

  • [[File:CH Laser.jpg|none|auto]]

    Ich sags mal so : JPX4 ohne Laser kaufen und mit Laser ( 16 Euro bei Ama zon + Klettband ) bei Bedarf nachrüsten. An und Abbau keine 5 Sekunden.Besser geht m.E. nicht und Zielgenau,da Laser millimetergenau in obere Rille passt !

    Anschalten des Lasers am roten Druckknopf hinten.

    Freundliche Grüße

  • Zitat von Don Pedro im Beitrag #5
    Der §17(5) gilt für Schusswaffen, was der JPX ja nicht ist.



    Ich kann mich nur wiederholen

    Und jedes Waffengeschäft verkauft Laser/Licht Kombinationen für eine Glock die auch auf ein Gewehr passt.

    Ich bin lieber auf etwas vorbereitet was nie passiert als nachher überrascht da zu stehen.

  • Da mach' ich doch glatt mit (beim Sich-selbst-wiederholen): Ja stimmt: Laser fallen nicht unter den §17. Und zwar unabhängig davon, ob sie an einer Lang- oder Kurzwaffe, einem Pfefferspray, einer Blumenvase oder garnirgends montiert sind. Soweit sind wir uns schonmal einig

    Bei den Lampen ist es so, dass die GLock Accessory Rail minimal kleiner ist als die Pica. Daher erfüllt sie ex lege nicht die voraussetzung des §17 Abs. 5. Dass sie "zufällig" noch im Toleranzbereich der Picatinny-Specs liegt und daher so gut wie überall passt ist eine andere Geschichte...

    Aber ich bin gerne bereit meine Meinung zu revidieren: Zeige mir einen österreichischen Shop, der eine Lampe (nicht bloß Halterung o.ä.) mit Pica- bzw. Weaver-Montagebasis (nicht Glock Rail) für Zivilisten im Angebot hat.

    There is no such thing as too much backup!

  • Kaufen kannst eh alles ,aber ned montiert haben, du kannst sie sogar bei der Verwahrungsüberprüfung daneben liegen haben ,aber wie gesagt nicht auf der Waffe montiert .
    Lg
    DaFredl

    In necessariis unitas, in dubiis libertas, in omnibus caritas

  • Hallo meld mich auch mal wieder zu Wort.

    @justme du kannst dir das Ding mit Laser zulegen wie meine Vorgänger geschrieben haben. Ist nicht verboten!
    Vorraussetzung kein Waffenverbot, 18 Jahre.
    Nicht führen darfst du es bei Versammlungen,Demos, Großveranstaltungen mit Sicherheitszone.

    so und nun zum zuvor angesprochenen "17 WaffG." im Bezug auf GEWEHRSCHEINWERFER:


    Auszug aus dem Runderlass des BMI GZ: BMI-VA1900/0219-III/3/2012 sowie BMI-VA1900/0133-III/3/2015

    Zitat
    Gewehrscheinwerfer i.S. § 17 Abs. 1 Z. 5
    Unter einem Gewehrscheinwerfer ist ein Gegenstand zu verstehen, der dazu dient, ein Ziel auszuleuchten. Dabei kann es sich entweder um einen Weißlichtscheinwerfer oder um einen Infrarotscheinwerfer in Kombination mit einem Infrarotnachtsichtgerät handeln. Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenen Gewehrscheinwerfer handelt, wenn der Gewehrscheinwerfer als solcher und für diesen Zweck von einem Unternehmen produziert wird. Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Gewehrscheinwerfer entsteht, der aus Teilen besteht, die jeweils allein keine Gewehrscheinwerfer sind (insb. auf dem Gewehr mit Gummiringerl bzw. Klebeband montierte Taschenlampe).
    Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Gewehrscheinwerfer vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solcher verwendet zu werden. Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:

    1. Der Gewehrscheinwerfer wurde als solcher von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.

    2. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde umgebaut (z.B. Anbringung einer Halterung an der Taschenlampe/Handscheinwerfer zur Fixierung am Gewehr), sodass er für sich allein ein Gewehrscheinwerfer (Vorrichtung) ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.5 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er am Gewehr montiert ist.

    3. Der Gegenstand (Taschenlampe/Handscheinwerfer) wurde nicht umgebaut, wird aber am Gewehr befestigt (z.B. mit Gummiringerl oder Klebeband). Die nicht montierte Taschenlampe stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Die montierte Taschenlampe wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung am Gewehr ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG, weil sie ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Gewehrscheinwerfer verwendet zu werden.



    Hoffe ich konnte ein bisschen Licht ins Dunkel bringen.

    Lg

    "Der Weltuntergang am frühen Morgen kann einem den ganzen Tag versauen."
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    P.s. Ich mache keine Rechtschreibfehler....Ich verschlüssel nur meine Nachrichten ;)

  • Zitat von Don Pedro im Beitrag #12
    Ich glaube, wir reden aneinander vorbei
    Das Thema Gewehrscheinwerver vs. Laser ist klar, aber das gilt nur für Schusswaffen. Und §17(5) gilt nur für Schusswaffen was der JPX ja nicht ist.

    Bezüglich Shop: http://www.blackshadow.at/products/Tasch...1200-Lumen.html



    Ja, ich denke auch, dass wir aneinander vorbeireden.

    Ich versuche, meine Interpretation* des Gesetzes nochmalig - letztmalig - zu verdeutlichen:

    1. Laser: Sind immer erlaubt (ganz egal ob garnicht, auf Pfefferspray**, Pistole oder Gewehr montiert).

    2. Scheinwerfer, die für dieMontage auf Kurzwaffen konzipiert

    sind: Sind erlaubt, wenn sie entweder garnicht, auf Pfefferspray oder einer Pistole montiert sind. Besitz und Führen sind jedoch illegal, wenn sie auf einem Gewehr montiert sind.

    3. Gewehrscheinwerfer: Sindimmer

    verboten, ganz egal ob garnicht, auf Pfefferspray, Pistole oder Gewehr montiert ("das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein.

    " ).

    Zur verlinkten Leuchte: Ich zitiere mal dieHersteller-Website

    (Hervorhebung durch mich):

    Zitat
    The heavy duty quick attach and release mounting system allows the light to have a tight hold on any firearm with a 1913 or Glock style rail.


    Daher ist er per Legaldefinition kein Gewehrscheinwerfer, sondern ein Scheinwerfer, der für die Montage an einer Kurzwaffe konzipiert ist (siehe 2. in meiner o.a. Liste). Also kann er legal auf einer Pistole, einem Pfefferspray oder allem anderen montiert werden, das kein Gewehr ist.

    Es gilt also:
    Ja: Die Glock-Schiene ist quasi ident mit der Pica/Weaver-Schiene; Zubehör für die Glock-Rail passt so gut wie immer auch auf Pica/Weaver-Montagen.
    Ja: Der von dir verlinkte Scheinwerfer ist legal, sofern er nicht auf einem Gewehr montiert wurde.
    Nein: Ich revidiere meine Meinung nicht. Die Lampe ist eben (s.o.) ein Pistolenscheinwerfer, der "zufällig" auch auf Pica/Weaver passt.


    LG und bleibt sauber (oder lasst euch zumindest nicht erwischen),


    Bardo Thodol
    *) Ich bin kein Jurist. Allerdings habe ich in meinem Brotberuf regelmäßig mit Rechtsfragen (und in weiterer Folge mit Gesetzen und Juristen) zu tun und habe mehrere einschlägige Seminare besucht. Ich werde daher u.a. auch dafür bezahlt, Gesetze sinnerfassend lesen und die sich daraus ergebenden Implikationen abschätzen zu können.
    **) Pfefferstpray steht hier stellvertretend für alle Gegenstände, die nicht unter dem Waffenrechtlichen Begriff einer Schußwaffe fallen.

    There is no such thing as too much backup!